Versichertenkarte
Die Rückkehr in die Krankenversicherung wurde erleichtert (Foto: Claudia Hautumm/ pixelio.de)

Viel Zeit bleibt nicht mehr: Das im August in Kraft getretene Beitragsschuldengesetz ermöglicht es Nichtversicherten, sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer Krankenkasse zu melden, ohne für die Zeit seit Beginn der Versicherungspflicht Beiträge nachzahlen zu müssen. Informationen von Silke Eggers, DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung

Seit dem 1. April 2007 gilt in Deutschland die allgemeine Versicherungspflicht: Alle Menschen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse zu versichern.

Eigentlich eine gute Sache, nur bedeutete dies im Einzelfall oft nicht nur eine neue Mitgliedschaft, sondern auch nachträgliche Beitragsforderungen der Krankenkassen in erheblichem Umfang: die Beiträge für jeden Monat seit Beginn der Versicherungspflicht plus ein Säumniszuschlag von fünf Prozent pro Monat.

Aus Angst vor immensen Beitragsnachzahlungen haben sich viele Menschen bisher immer noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet. Andere wiederum, die noch vor August 2013 einer Krankenversicherung beigetreten sind, haben ihre Mitgliedschaft damit begonnen, die Beitragsrückstände in Raten abzuzahlen.

Um diese Situation zu verbessern, wurde zum 1. August 2013 das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung” in Kraft gesetzt – umgangssprachlich auch „Beitragsschuldengesetz” genannt.

Was heißt das konkret?

Für die gesetzlichen Krankenkassen:

Bislang Nichtversicherten, die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, werden die rückständigen Beiträge und die darauf fälligen Säumniszuschläge vollständig erlassen, wenn sie noch bis zum 31. Dezember 2013 einen Antrag auf Versicherung stellen.

Rückständige Beiträge und Säumniszuschläge werden vollständig erlassen

Außerdem gilt: Menschen, die noch vor August 2013 einer Krankenversicherung beigetreten sind und bisher Beitragsrückstände und Säumniszuschläge zahlen, werden die noch nicht abbezahlten Beitragsschulden ebenfalls erlassen. Bisher gezahlte Raten werden aber nicht zurückerstattet.

Mit dem neuen Gesetz wurden zugleich die bisherigen Säumniszuschläge reduziert: Für Versicherte, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, wird der monatliche Zins – auch rückwirkend – von 5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt. Von dieser Regelung profitieren ebenso freiwillig Versicherte, für die der komplette Beitragsschuldenerlass nicht gilt.

Für Nichtversicherte, die sich erst nach dem 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, gilt eine andere Regelung: Für sie sollen die seit 2007 angelaufenen Beiträge von den Krankenkassen ermäßigt, aber nicht vollständig erlassen werden.

Stichtag ist der 31. Dezember 2013

Für die privaten Krankenkassen:

Wer verspätet der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung nachkommt, muss für die Verspätung eigentlich Prämienzuschläge entrichten. Seit Inkrafttreten des Beitragsschuldengesetzes müssen bislang Nichtversicherte, die keinen Zugang in die gesetzliche Krankenkasse haben, keinen Prämienzuschlag zahlen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2013 einer privaten Krankenversicherung beigetreten sind.

Menschen, die sich noch vor August 2013 privat krankenversichert haben, werden bisher noch nicht ausgeglichene Prämienzuschläge aus der Zeit ohne Krankenversicherungsschutz erlassen. Auch hier werden bereits gezahlte Prämienzuschläge nicht zurückerstattet.

Wer sich erst ab dem 1. Januar 2014 privat versichert, muss für die Verspätung Prämienzuschläge zahlen.

Neu eingeführter Notlagentarif in der PKV (Private Krankenversicherung):

Wenn bei Privatversicherten Beitragsrückstände aufgelaufen sind, wurde der Vertrag bisher „ruhend“ gestellt. Nach der neuen Regelung werden diese Verträge in den neu geschaffenen „Notlagentarif“ überführt.

Der Notlagentarif sichert die medizinische Akutversorgung

Der Notlagentarif soll die medizinische Versorgung sichern, wenn Versicherte ihren regulären Tarif vorübergehend nicht zahlen können. Die Prämie im Notlagentarif ist bei allen privaten Krankenkassen gleich (um die100 bis 150 Euro je nach Alterungsrückstellung).

Bereits ruhend gestellte Verträge werden rückwirkend in den Notlagentarif überführt, sodass sich die bereits angehäuften Beitragsschulden nachträglich deutlich reduzieren.

Im Notlagentarif entfallen Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte. Dafür werden nur Leistungen bei akuten Erkrankungslagen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erbracht. Für Kinder und Jugendliche gewährleistet der Notlagentarif die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen und die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen.

Nach Zahlung der rückständigen Beiträge ist eine Rückkehr in den regulären Tarif möglich. Es erfolgt nicht mehr die automatische Umwandlung in den Basistarif.

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Silke Eggers

Silke Eggers ist langjährige Mitarbeiterin der Deutschen AIDS-Hilfe und DAH-Referentin für soziale Sicherung und Versorgung.

1 Kommentar

  1. Ich finds klasse, dass man die Nachzahlung für die Krankenversicherung nicht mehr zahlen muss, vor allem für die private Krankenversicherung sehe ich dass als Vorteil, da die Beitrage immens sind. (: Da lohnt sich ein Krankenversicherung Vergleich gleich doppelt für Leute, die bisher noch keine Krankenkasse Hilfe hatten.

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