Der HIV-Status von Beschäftigen ist für den Berufsalltag irrelevant. Dennoch sind vielerorts unnötige HIV-Tests Teil der Bewerbungs- und Einstellungsverfahren. Auch Behörden halten weiterhin an dieser diskriminierenden Praxis fest.

Mit HIV kann man heute leben und arbeiten wie andere auch. Menschen mit HIV, die ihre HIV-Medikamente nehmen, sind genauso leistungsfähig wie andere und auch nicht häufiger krank. Ihnen steht jeder Beruf offen.

Im Arbeitsalltag besteht auch kein Risiko einer HIV-Übertragung, auch dann nicht, wenn eine Person mit HIV keine HIV-Medikamente nimmt.

In Deutschland werden aber fast alle Menschen mit HIV, die von ihrer HIV-Infektion wissen, erfolgreich behandelt. Die Viren können sich dann nicht vermehren und HIV kann selbst beim Sex nicht übertragen werden, geschweige denn im Job.

Die einzige Ausnahme von der Regel besteht für Chirurg*innen, bei denen die HIV-Menge im Blut längere Zeit über der sogenannten Nachweisgrenze liegt – sie dürfen laut den Empfehlungen der virologischen Vereinigungen keine „verletzungsträchtige Tätigkeiten“ durchführen. Gemeint sind beispielsweise Operationen, bei denen sich die operierende Person selbst verletzen könnte, etwa durch Skalpelle. Doch wie gesagt: Auch diese Tätigkeiten können Menschen mit HIV ausüben, sofern die HIV-Menge in ihrem Blut nicht nachweisbar ist – und das ist bei heutigen HIV-Therapien der Regelfall.

HIV-Tests in betrieblichen Untersuchungen: weder nötig noch zulässig, aber verbreitet

Weil der HIV-Status von Beschäftigten für ihre Arbeit also letztlich unerheblich ist, sind HIV-Tests in betrieblichen Untersuchungen weder notwendig noch zulässig. Dennoch sind sie weiterhin in einigen Unternehmen, im Gesundheitswesen und sogar teils im öffentlichen Dienst Teil der Einstellungsuntersuchung. Wird eine HIV-Infektion angegeben oder diagnostiziert, führt dies im schlimmsten Fall zu einer grundsätzlichen Ablehnung – und dies nur, weil der medizinische Wissensstand zu HIV in manchen Personalabteilungen und betriebsärztlichen Einrichtungen noch nicht angekommen zu sein scheint.

„Und Sie denken einfach, dass sie Zahnmedizin studieren können?“

Betriebsärztin einer deutschen Universität zu einem Studierenden mit HIV

Ein Beispiel aus jüngster Zeit: 2020 wurde ein Zahnmedizinstudent an der Philipps-Universität Marburg zu einem HIV-Test genötigt. Als der Betriebsärztin die HIV-Diagnose vorlag, fragte sie ihn: „Und Sie denken einfach, dass Sie Zahnmedizin studieren können?“ – und setzte dann eine bürokratische Maschinerie samt Einberufung einer Expertenkommission in Gang. Das Ergebnis nach langem Hin und Her und einer komplizierten juristischen Auseinandersetzung: Dem Studenten wurde aufgrund seiner HIV-Infektion pauschal die Teilnahme an den für das Studium notwendigen praktischen Kursen verwehrt. Die Begründung: Es bestehe erhöhte Verletzungsgefahr und damit ein erhöhtes Risiko einer HIV-Übertragung.

Die Bundeszahnärztekammer hingegen stellte schon 2014 fest, in der internationalen Literatur gebe es keine beschriebenen Fälle von HIV-Übertragungen durch Patient*innen auf Zahnärzt*innen (in den praktischen Kursen wäre der Student auch „Patient“, das heißt „Übungsobjekt“), und auch eine Übertragung von Zahnärzt*innen auf Patient*innen ist in den letzten 30 Jahren nicht vorgekommen.

HIV-Diskriminierung im öffentlichen Dienst & Co.: Oft bleibt nur die Klage

Auch im öffentlichen Dienst sind die Einstellungsrichtlinien nicht überall auf dem aktuellen medizinischen Stand und Menschen mit HIV werden im Bewerbungsverfahren benachteiligt. Für die Betroffenen bleibt deshalb nur, sich gegen derartige Diskriminierungen juristisch zu wehren.

So ging auch ein Mann vor, der sich an der niedersächsische Polizeiakademie als Kommissaranwärter beworben hatte, aber von vornherein vom Bewerbungsprozess ausgeschlossen worden war, als er auf Nachfrage seine HIV-Infektion offenlegte. Durch die Infektion sei der junge Mann „dienstuntauglich“, so die Argumentation der Akademie.

Ein vom Verwaltungsgericht Hannover bestellter Experte für Immunologie an der Medizinischen Hochschule Hannover widersprach in seinem Gutachten dieser Einschätzung: Da der Mann seit Jahren in stabiler HIV-Behandlung sei und die HIV-Menge in seinem Blut dauerhaft unter der Nachweisgrenze liege, sei er sehr wohl diensttauglich. Weder habe er eine kürzere Lebenserwartung noch gehe von ihm eine Infektionsgefahr aus. Das Gericht entschied daher, dass die HIV-Infektion des Klägers allein keinen zulässigen Grund für eine Ablehnung darstellte.

Spätestens nach diesem 2019 gefällten wegweisenden Urteil müssten verpflichtende HIV-Tests bzw. der Ausschluss aus einem Bewerbungsverfahren allein aufgrund einer HIV-Infektion Geschichte sein. Allein …

PDV 300 – bislang oft ein Synonym für HIV-Diskriminierung bei der Polizei

Während Menschen mit HIV unter wirksamer HIV-Therapie bereits seit 2017 nicht mehr vom Dienst in der Bundeswehr ausgeschlossen sind und auch Berufssoldat*innen werden können, wird bei der Bundespolizei weiterhin diskriminiert: Auf der Informationsseite „Komm zur Bundespolizei“ ist HIV nach wie vor ein Ausschlusskriterium.

Ähnlich schwierig kann es für Menschen mit HIV bei der Berliner Polizei sein. Bewerber*innen mit HIV würden nicht per se ausgeschlossen, so die zuständige Senatsverwaltung für Inneres – man betrachte „den aktuellen Immunstatus, die Medikation und das Stadium der Erkrankung“ –, doch könnten sich „aus der Erkrankung oder den Erfordernissen der Behandlung“ Einschränkungen ergeben, die im Ergebnis zu einer fehlenden Tauglichkeit führten. Die Senatsverwaltung verweist dazu auf die bundesweit gültige „Polizeidienstvorschrift 300“, kurz PDV 300, nach deren Kriterien die Polizeidiensttauglichkeit auch in Berlin medizinisch festgestellt wird.

Die PDV 300 ist leider nicht öffentlich einsehbar. In Sachsen zum Beispiel wird sie aber herangezogen, um den Ausschluss von Menschen mit HIV zu begründen: Es bestehe die Gefahr der fehlenden Immunkompetenz und ein Ansteckungsrisiko für Dritte könne nicht ausgeschlossen werden.

Wie die Praxis bei der Polizei in Berlin tatsächlich aussieht, ist unklar. Womöglich ist auch hier erst eine Klage notwendig, um Auskunft zu erhalten – wie im Fall eines Mannes, der sich 2018 für den feuerwehrtechnischen Dienst in Berlin beworben hatte und gegen die Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund seiner HIV-Infektion Klage auf Entschädigung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einreichte.

Der damals 24-Jährige hatte erst kurz zuvor von seiner HIV-Infektion erfahren und noch keine HIV-Therapie begonnen. Wie dürftig die Kenntnisse über HIV-Übertragungsrisiken, die HIV-Therapie und das Leben mit HIV offenbar waren, zeigt die Begründung der Ablehnung durch die Berliner Feuerwehr.

Häufig fehlt Wissen zum heutigen Leben mit HIV

„Angeblich liege eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor bzw. sei diese alsbald zu erwarten“, fasst Rechtsanwalt Jörg-André Harnisch, der Anwalt des Klägers, die Argumentation der Feuerwehr zusammen. „Zudem gebe es immer wieder Angriffe auf Feuerwehrleute – womit wohl angedeutet werden sollte, dass Angreifende vor einer möglichen HIV-Infektion geschützt werden sollten.“ Und nicht zuletzt wurde gemutmaßt, dass bei HIV-Medikamenten mit Nebenwirkungen gerechnet werden müsse, die sich negativ etwa auf die Reaktions- und Leistungsfähigkeit auswirken könnten.

„Konstruiert und lebensfern“

HIV-Experte Prof. Dr. Esser zu angeblichen HIV-Übertragungsrisiken bei der Berufsfeuerwehr

Dr. Christoph Boesecke vom Universitätsklinikum Bonn hält solche Einschätzungen für veraltet. „Mit Einführung der Integrasehemmer im Jahr 2007 stehen sehr nebenwirkungsarme HIV-Wirkstoffe zur Verfügung, die unter anderem aufgrund der sehr guten Verträglichkeit mittlerweile als Goldstandard festgelegt sind“, so der HIV-Experte, der auch Mitglied im Vorstand der Deutschen AIDS-Gesellschaft (DAIG) ist.

Aus seiner Sicht sei der Bewerber unter erfolgreicher HIV-Therapie (ART) daher voll einsatzfähig bei der Berufsfeuerwehr.

Auch der DAIG-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. med. Stefan Esser vom Zentrum für HIV, Aids, Proktologie und Geschlechtskrankheiten des Universitätsklinikums Essen sieht die berufliche Einsatztätigkeit des Bewerbers in keiner Weise begrenzt – und zwar unabhängig von der Virenmenge in seinem Blut.

Die vom Gutachter des Berliner Verfahrens beschriebenen Risiken einer möglichen HIV-Übertragung durch Blut-Blut-Kontakte – als Beispiel wurde das Benutzen einer Spritze an einem Patienten genannt, nachdem sich die HIV-positive Einsatzkraft damit verletzte – bezeichnet Esser als „konstruiert und lebensfern“. Selbst bei einer Notfall-Beatmung, die ohne die üblichen Beatmungsbeutel, also von Mund zu Mund durchgeführt wird, sei eine Infektion unrealistisch. Einem Menschen pauschal aufgrund einer HIV-Infektion den Zugang zu Berufen bei der Polizei oder Feuerwehr verwehren sei daher nicht angemessen.

Nötig ist Rechtssicherheit für Menschen mit HIV durch ein Verbot von HIV-Tests im Job

Das Berliner Gericht hat sich letztlich von den medizinischen Fakten überzeugen lassen und die Feuerwehr im Herbst 2022 zu Schadensersatz verurteilt – wenn auch zu weniger als gefordert, und zwar unter anderem deshalb, weil die Feuerwehr zwischenzeitlich ihre Praxis geändert habe und ein positiver HIV-Status nicht mehr ein absoluter Ausschlussgrund bei Bewerbungen sei.

„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes schafft insoweit Klarheit für zukünftige Einstellungsverfahren“, so eine Sprecherin der Berliner Feuerwehr gegenüber der Deutschen Aidshilfe (DAH), deshalb werde das Urteil grundsätzlich begrüßt. Skandalös jedoch, dass eine Landeseinrichtung wie die Feuerwehr erst ein Gerichtsurteil braucht, um eine solche rechtwidrige Bewerbungs- und Einstellungspraxis zu ändern.

Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr – auch wenn es hier offenbar in einigen Fällen Verbesserungen beim selbstverständlichen Umgang mit Menschen mit HIV gibt, bleibt noch viel zu tun. „Es gibt leider immer noch Arbeitgeber*innen, insbesondere im Gesundheitswesen, die aus irrationalen Ängsten vor HIV-Übertragung im Arbeitsalltag glauben, sie hätten es mit einer Ausnahmesituation zu tun und sie dürften ihre Bewerber*innen testen“, sagt DAH-Pressesprecher Holger Wicht.

Die Deutsche Aidshilfe will deshalb Rechtssicherheit für Menschen mit HIV. „Mit ungewissem Ausgang den Rechtsweg beschreiten zu müssen, ist eine schwere psychische und finanzielle Belastung und kann Karrieren zerstören. Wer Recht bekommt, hat den Job meist trotzdem nicht“, betont DAH-Vorstand Sven Warminsky. Er fordert daher eine explizite gesetzliche Regelung: „Nur ein glasklares gesetzliches Verbot von HIV-Tests und HIV-bedingter Zurückweisung im Arbeitsleben gibt Menschen mit HIV Rechtssicherheit.“

Zurück

Mein erster Dreier

Weiter

Abhängen – im siebten Himmel auf der Sling

Über

Axel Schock

Axel Schock, freier Autor und Journalist, schreibt seit 2010 Beiträge für aidshilfe.de und magazin.hiv.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

+ 22 = 32

Das könnte dich auch interessieren