DAH-Gutachten zum Datenschutz: Beschlagnahme von Patientenakten nicht ausgeschlossen
Mehr als ein halbes Jahr danach sind drängende Fragen noch immer unbeantwortet: Wie war es möglich, dass die Medien so unverblümt den HIV-Status einer Person veröffentlichten? Musste die Sängerin tatsächlich zur Klärung der genauen Zusammenhänge medienwirksam in einem Nachtclub verhaftet werden? Und vor allem: Wurden im Ermittlungsverfahren Krankenunterlagen beschlagnahmt, die doch gesetzlich besonders geschützt sind? Oder haben Ärzte diese Unterlagen freiwillig herausgegeben?
Beschlagnahme von Patientenakten ist grundsätzlich nicht zulässig – aber es gibt Ausnahmen.
Die letzten beiden Frage beunruhigen vor allem Menschen mit HIV. Die meisten gingen bislang davon aus, dass ihre Daten beim Arzt auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht vor Beschlagnahmung und „freiwilliger Herausgabe“ geschützt seien. Um zu klären, wie sicher Patientenakten tatsächlich vor staatlichen Zugriff sind, hat die Deutsche AIDS-Hilfe beim Juristen und Kriminologen Kai Bammann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis liegt nun vor.
Bammann kommt in seiner Expertise zu dem Urteil, dass Patientenakten zwar grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden dürfen, es aber einige Ausnahmesituationen gibt, in denen Staatsanwälte oder Polizei durchaus Zugriff auf die enthaltenen Informationen nehmen können.
Rechtliche Grundlage des Zeugnisverweigerungsrechtes ist der Paragraf 53 der Strafprozessordnung (StPO). Es gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Psychotherapeuten, Anwälte und einige andere Berufsgruppen. Zudem regelt der Paragrafen 203 des Strafgesetzbuches (StGB) die Verschwiegenheitspflicht von Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Arbeit Kenntnis von schützenswerten personenbezogenen Daten erhalten. Neben Ärzten, Psychologen und Juristen sind hier unter anderem Ehe- und Jugendberater, Berater für Suchtfragen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen genannt. Dazu gehören auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aidshilfen.
Ausnahme: Zugriff auf Daten bei Verfahren gegen den Arzt
Staatsanwaltschaft und Polizei können nicht ohne gewichtigen Grund auf Patientenakten zugreifen. Auch die neue Möglichkeit der Onlinedurchsuchung hat diesen Grundsatz offenbar nicht aufgeweicht. Wird allerdings ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt geführt, dürfen auch Patientenakten oder elektronische Patientendateien beschlagnahmt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn gegen den Arzt ein Verdacht auf Abrechnungsbetrug vorliegt.
Finden die Ermittler in diesen Akten nun Hinweise auf Rechtsverletzungen wie Drogenhandel, illegalen Aufenthaltsstatus oder – bei HIV-Positiven – ungeschützten Sex, könnten diese Informationen eventuell zu Ermittlungsverfahren gegen die Patienten genutzt werden.
Ein anderes Szenario besteht, wenn ein Arzt oder Berater Kenntnis von einer (geplanten) Straftat erhält. Hier kann der Arzt selbst tätig werden, wenn er im Rahmen von Nothilfe beziehungsweise Notstand (§§ 32 ff. StGB) den Eindruck hat, dadurch Schaden von einem anderen Menschen abzuwenden. Ob das Nothilfeverhalten eines Arztes tatsächlich gerechtfertigt ist, muss im Streitfall im Nachhinein ein Gericht klären.
Kein Forschungsgeheimnis: Daten aus Studien sind nicht geschützt
Eine weitere Problematik ergibt sich in Bezug auf Forschungsdaten. Werden Daten für Studien oder Befragungen außerhalb der normalen Behandlung erhoben, unterliegen diese Informationen keinem besonderen Schutz, insbesondere keinem Zeugnisverweigerungsrecht. Aus diesem Grund forderte der nationale Ethikrat schon vor Jahren die Einführung eines „Forschungsgeheimnisses“. Die Deutsche AIDS-Hilfe schloss sich dieser Forderung an und kommunizierte diese im Vorfeld der letzten beiden Bundestagswahlen an die politischen Parteien. Ähnliche Forderungen erheben auch Datenschutzbeauftragte. Leider gibt es hier jedoch noch keine positive Entwicklung.
Und noch ein weiteres juristisches Problem beschreibt Bammann in seinem Gutachten: Es dreht sich um die Frage, ob Beweise aus unrechtmäßig durchgeführten Beschlagnahmen von Gerichten verwendet werden dürfen. Der Paragraf 160a der StPO scheint hier Möglichkeiten zu eröffnen. Bammann beschreibt die Lage so: „Kurz gefasst lässt sich festhalten: ein Verstoß gegen das Beschlagnahmeverbot hat zunächst einmal ein Verwertungsverbot zur Folge. […] Dieses Verwertungsverbot kann [aber] entfallen, wenn nachträglich das Beschlagnahmeverbot wegfällt – dann dürfen die Unterlagen verwendet werden, auch wenn die Beschlagnahme zunächst unzulässig war.“
Patientenakten können unter Umständen auch vor Gericht verwertet werden.
Laut Paragrafen 160a StPO gibt es außerdem bei unzulässigerweise beschlagnahmten Unterlagen kein absolutes Verwertungsverbot mehr. Das Gericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, was höher wiegt: das staatliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat oder das Recht des Einzelnen auf umfassenden Schutz seiner Daten. Nur dort, wo höchstpersönliche Lebensbereiche betroffen sind, gilt auch weiterhin ein absoluter Schutz. Wie dies anzuwenden und auszulegen ist, wird aber erst die Zukunft zeigen, da Paragraf 160a StPO noch relativ neu und nicht unumstritten ist.
Bammann befragte für das Gutachten auch Landesärztekammern über bisherige Fälle. Das Ergebnis: Beschlagnahmen kommen zwar vor, scheinen aber nach wie vor eher selten zu sein. Der Rechtsexperte weist allerdings darauf hin, dass die Landesärztekammern möglicherweise nicht über alle Vorgänge informiert sind.
Wie können sich Ärzte verhalten, wenn die Polizei in ihrer Praxis auftaucht? Wichtig ist vor allem, Ruhe zu bewahren und die Schweigepflicht auch tatsächlich einzuhalten, soweit das möglich ist.
Erfahren Patienten, dass sensible, medizinische Informationen ohne ihre Zustimmung an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Presse weitergeben wurden, können sie Strafanzeige gemäß Paragraf 203 StGB stellen. Hier können regionale Aidshilfen Unterstützung bieten.
Wenn die Polizei kommt, sollten Ärzte Ruhe bewahren.
Letztlich sollte es jedoch darum gehen, dass Ärzte und Patienten sich gemeinsam gegen Strömungen stellen, den Schutz der Privatsphäre auszuhöhlen. Ein vertrauensvolles Arzt-Patientenverhältnis, das Grundlage jeder guten HIV-Therapie ist, baut sich nur dann auf, wenn keine Informationen aus solchen Gesprächen an Dritte gelangen.
In diesem Zusammenhang gilt es von Politik zu fordern, Unklarheiten bei der Umsetzung des Paragrafen 160 StPO schnellstmöglich zu ändern, Regelungen eines umfassend Forschungsgeheimnisses einzuführen.
Der Fall Nadja Benaissa zeigt außerdem: Nicht zuletzt kommt es darauf an, eine Kultur der Anwendung bestehenden Rechts einzufordern.
Der Autor ist Wissenschaftlicher Projektkoordinator bei der Deutschen AIDS-Hilfe.
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