HIV & KRIMINALISIERUNG

Konfliktschlichtung statt Rache

Von Bernd Aretz
ausgestreckte Hand
Wer beim Sex HIV überträgt oder den Partner einem HIV-Risiko ausgesetzt, gehöre bestraft – so zumindest sehen es viele in unserer Gesellschaft, und dementsprechend gestaltet sich die Rechtspraxis. Ein einmal in Gang gebrachtes Verfahren muss aber nicht zwangsläufig bis zum bitteren Ende durchgestanden werden. Bernd Aretz sieht im Täter-Opfer-Ausgleich einen sinnvollen Ausweg.        

Juristen sind dann gefragt, wenn sich Konflikte nicht auf sozialer Ebene lösen lassen und jemand gesucht wird, der dem Streit ein Ende setzt – richtig oder falsch, sinnvoll oder nicht.

Das Gewaltmonopol des Staates korrespondiert mit dessen Verpflichtung, den Einzelnen zu schützen. Die Frage, was Strafe kann und soll, ist so alt wie das Recht. Schuld und Sühne, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Vergeltung, Rache, Besserung, Schutz der Gesellschaft und die Besonderheiten des Einzelfalls lauten die Schlagworte der Diskussion.

Auge um Auge, Zahn um Zahn – das funktioniert nicht immer

In unserer Gesellschaft herrscht die Vorstellung, das Strafrecht solle den Einzelnen durch eine Verurteilung von weiteren Straftaten abhalten, zur Befriedung der Beteiligten beitragen, generalpräventiv sittenbildend in die Gemeinschaft einwirken und die verletzte Rechtsordnung wiederherstellen.

Dass das nicht immer funktioniert, ist offensichtlich, wenn man in die Berichterstattung und die Kommentare zu Prozessen wegen HIV-Übertragung oder Risikoexposition schaut. Der Stammtisch fordert höhere Strafen und setzt die HIV-Infektion immer noch mit einer unmittelbaren tödlichen Bedrohung gleich, sodass man statt von Körperverletzung von versuchtem Mord und Totschlag reden müsse.

Da weisen die Präventionisten zu Recht darauf hin, dass das Strafrecht der Prävention schade. Die Sexualwissenschaftler klären uns auf, dass ein Täter-Opfer-Denken der Sexualität nicht gerecht werde. Die Ethiker setzen sich mit der Frage auseinander, ob die um ihre Infektion Wissenden eine besondere Verantwortung trügen, was manche von ihnen verneinen. Der Jurist kommentiert, in allen Rechtsordnungen seit den alten Römern sei das Gebot verankert, niemanden zu verletzen.

 Nationaler AIDS-Beirat mahnt strafrechtliche Zurückhaltung an

Der Praktiker wirft ein, es sei oft nur Zufall, wer die Täter- und wer die Opferrolle bekommt. Krassestes Beispiel dafür ist die Anklage gegen einen HIV-infizierten Mann vor dem Amtsgericht Potsdam wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Er hatte in Notwehr einem rechtsradikalen Schläger in den Finger gebissen. Das Verfahren erfolgte, nachdem der Angreifer wegen seiner Tat und der dabei geäußerten rassistischen Beleidigungen schon rechtskräftig verurteilt war.

Der Blickwinkel des Strafrechts ist für die Beurteilung der (potenziellen/versuchten) HIV-Übertragung also nur bedingt tauglich. Die Mahnung des Nationalen AIDS-Beirats zu strafrechtlicher Zurückhaltung verhallte ohne erkennbare Auswirkungen.

Michael Bohl, Psychologe und seit 20 Jahren Berater bei der AIDS-Hilfe Frankfurt, hat schon vielen Menschen nach Erhalt eines positiven Testergebnisses beigestanden und etliche Gruppen von jungen HIV-Positiven begleitet. Er nimmt erleichtert wahr, dass HIV nicht mehr so schwergewichtig ist und Jungpositive, mit denen er spricht, nicht mehr nach dem Schuldigen suchen, sondern sich eher fragen, wie sie mit sich selbst umgegangen sind.

Gelbe oder Rote Karte statt Strafe oder Schmerzensgeld

Manchmal finden sie das Verhalten ihrer Partner schäbig, ohne ihnen einen strafrechtlich relevanten Vorwurf machen zu wollen. Sie sehen das eher wie ein Fußballspieler, der mit dem Betreten des Platzes weiß, dass er dem Risiko von Fouls oder Verletzungen ausgesetzt ist. Möglicher Ausgleich für den fehlenden Schutz vor Sportverletzungen ist die gelbe oder rote Karte, doch strafrechtliche Folgen oder Schmerzensgeld gibt es nicht.

In die Sprache der Juristen und auf unseren Gegenstand übertragen hieße das: Wer nicht ausdrücklich Kondomgebrauch wünscht oder keine klaren Absprachen über Grenzen trifft, willigt in die typischen Risiken des Liebeslebens ein. Da gehören sexuell übertragbare Infektionen ebenso dazu wie Liebeskummer.

Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde wird nur tätig, wenn eine Anzeige vorliegt oder wenn dies aufgrund von Medienberichten geboten erscheint. Das Verfahren wird ohne Auflage eingestellt, wenn eine Tat nicht nachweisbar ist oder als so geringfügig erscheint, dass es einer Strafe nicht bedarf. Gegen Geldbuße oder Arbeitsauflage mit Zustimmung des Betroffenen wird es eingestellt, wenn die Schuld gering erscheint oder unklar ist – oder weil niemandem ein überwiegender Vorwurf gemacht werden kann, wie das zum Beispiel bei Schlägereien oder Beleidigungen häufiger der Fall ist.

Weitere Möglichkeiten sind der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls – also einer Verurteilung im schriftlichen vereinfachten Verfahren –, eine Anklageerhebung oder aber ein Täter-Opfer-Ausgleich.

„Die Zuschreibung ‚Opfer – Täter‘ ist oft willkürlich“

Die Staatsanwaltschaften weisen gelegentlich darauf hin, sie seien dem Schutz der Opfer verpflichtet. Und aus dem Umstand, dass sich jemand infiziert hat, kann man ja schließen, dass die Sorgfalt, die zur Vermeidung einer Infektion beim Sex erforderlich ist, wahrscheinlich nicht eingehalten wurde.

„Der Schutz der Opfer ist wichtig“, findet Michael Bohl, „aber wenn ich bedenke, wie in spektakulären Verfahren die Beteiligten von Staatsanwälten an die Öffentlichkeit gezerrt und bloßgestellt wurden, habe ich Zweifel, ob es wirklich darum geht. Die Zuschreibung ‚Opfer – Täter‘ ist oft willkürlich. Dass vor dem Sex nicht über gesundheitliche Fragen gesprochen wird, ist häufig der Fall. Wenn ein bis dahin fremdes Gegenüber nach HIV gefragt wird, bezweifle ich, dass von dieser Person eine wahrheitsgemäße Antwort verlangt werden kann, falls sie überhaupt ihren Status kennt.“

Die Annahmen der Beteiligten kann ein Außenstehender gar nicht beurteilen

Zumal der Fragende, wenn er denn mit Fremden ungeschützt sexuell verkehrt, wohl auch keine wirklich verbindliche Einschätzung zu sich selbst vornehmen kann. Welche Annahmen die Beteiligten zu sich selbst und dem jeweils anderen haben, die nicht ausgesprochen, aber vielleicht als vermutetes Einvernehmen unterstellt werden, kann ein Außenstehender gar nicht beurteilen. Natürlich wünscht sich auch Michael Bohl einen ehrlichen Umgang, aber ob man diesen jenseits besonders vertrauensvoller Beziehungen verlangen kann, ist doch eher fraglich.

Hier hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Wenn man bedenkt, dass die überwiegende Zahl der Infektionen zwischen Menschen stattfinden, die glauben, nicht HIV-infiziert zu sein, ist das auch sinnvoll, um keine Schutzillusionen zu nähren.

Dieser Einschätzung folgt die Justiz gegen den Rat der Experten bisher nicht. Sie möchte es nicht als sozial angemessenes Verhalten anerkennen, dass bei Sexualkontakten jeder für seinen eigenen Schutz verantwortlich ist.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, kann die Staatsanwaltschaft statt eines Strafbefehls oder einer Anklageerhebung einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) anregen, der im Dezember 1994 mit § 46a in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde: Täter und Opfer sollen miteinander sprechen und, moderiert durch einen Konfliktberater, die Möglichkeit zur Aussöhnung erhalten.

Täter und Opfer sollen die Möglichkeit zur Aussöhnung erhalten

Die Beratungsstelle lädt die Beteiligten zunächst einzeln, später vielleicht auch gemeinsam zum Gespräch ein. Die Teilnahme ist freiwillig. Sanktionsmittel gibt es nicht. In den Gesprächen wird ausgelotet, unter welchen Bedingungen eine Befriedung der Beteiligten möglich ist, im Idealfall werden dazu Vereinbarungen schriftlich fixiert.

Die Justiz berücksichtigt das TOA-Ergebnis in dem Rahmen, wie sie auch sonst den Versuch einer Schadenswiedergutmachung wertet.  Das Resultat kann bewirken, dass die Strafe gemildert oder, bei leichteren Delikten, von Strafe völlig abgesehen wird.

Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Schlichters – ein freier oder öffentlicher Träger – gibt es nicht. Eine bundesweite Statistik wird nicht geführt, allerdings wird der TAO im Auftrag des Justizministeriums wissenschaftlich begleitet. Dem aktuellen Bericht zum Täter-Opfer-Ausgleich ist zu entnehmen, dass es in Justiz und Bevölkerung offensichtlich Vorbehalte gegen den TOA gibt und dass er nicht flächendeckend ermöglicht wird. Außerdem wird nur in einem verschwindend geringen Teil der grundsätzlich geeigneten Verfahren auf ihn verwiesen.

Die meisten TOA-Verfahren tragen zur Befriedung der Parteien bei

Damit hinkt Deutschland bedauerlicherweise weit hinter anderen Ländern her, wie zum Beispiel Österreich, das mit seinem Tatausgleich ein bewährtes und oft genutztes Verfahren zur Konfliktschlichtung etabliert hat. Die Mehrzahl der TOA-Verfahren trägt zur Befriedung der Parteien bei, sodass ein öffentlicher Prozess und damit weitere Traumatisierungen der Beteiligten vermieden werden können.

Zu Strafverfahren wegen einer HIV-Infektion kommt es üblicherweise dann, wenn die Beziehung zwischen den Sexualpartnern gestört ist. Die Zeit, als Ärzte die Schweigepflicht brachen und ihre Patienten anzeigten, wie in Mannheim und Saarbrücken geschehen, ist wohl vorbei. Wenn nun im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs der Konflikt zwar reichlich spät, aber zum Glück doch noch mit Unterstützung einer erfahrenen Beratung bearbeitet wird, kann das Groll abbauen und helfen, dass Wunden vernarben.

„Konfliktbearbeitung kann helfen, dass Wunden vernarben“

Michael Bohl stört dabei das Denken in Täter-Opfer-Kategorien. Man muss sich ja in die Zeit zurückdenken, als der Sexualkontakt angebahnt, die Bedingungen – „Geschützt oder ungeschützt?“ – ausgesprochen oder nonverbal ausgehandelt wurden und alle Beteiligten (bis zum Beweis des Gegenteils) dachten, es werde nichts passieren. Aber dass die Beteiligten miteinander sprechen und das nachholen, was vielleicht am Anfang der Begegnung wünschenswert gewesen wäre, findet Michael Bohl gut.

Von daher ist zu wünschen, dass die Staatsanwälte, wenn sie schon meinen, unter fremde Bettdecken schauen zu müssen, die Aufarbeitung gescheiterter Hoffnungen wenigstens den Beteiligten überlassen. Der Täter-Opfer-Ausgleich kann ein Weg dahin sein.

 

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