EIN TABUBRUCH UND SEINE FOLGEN (5)

„Gesundes Volksempfinden“

Von Philip Eicker
Regelmäßig kommt es zu Gerichtsprozessen wegen einer HIV-Übertragung oder weil eine Ansteckung angeblich möglich gewesen wäre. Diese Verfahren sind immer fragwürdig – und oft absurd. Denn viele Angeklagte sind dank Therapie gar nicht ansteckend. Doch das wissen weder Richter noch Staatsanwälte. Von Philip Eicker

(Foto: sajola/photocase.com)
(Foto: sajola/photocase.com)

Wie stark soll sich der Staat beim Sex einmischen? Möglichst wenig, das ist doch Privatsache! Oder etwa nicht? Im Juni 2013 dürfen die Schweizer über diese Frage entscheiden. Zur Volksabstimmung steht dann das Epidemiegesetz und mit ihm der Strafrechtsparagraf 231. Der droht bisher mit bis zu fünf Jahren Haft, wenn jemand „gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet“. Das betrifft auch und gerade Menschen mit HIV. Die landen in der Schweiz häufiger vor Gericht als in anderen Ländern – verklagt von ehemaligen Sexdates, Geliebten oder Ehepartnern.

Die Justiz folgt dem Gerechtigkeitsgefühl einer deutlichen Mehrheit

Im Herbst 2012 hat das Schweizer Parlament beschlossen, den international kritisierten Paragrafen zu entschärfen. Künftig soll verurteilt werden, wer „vorsätzlich aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet“ – gelten soll dies für „Bioterrorismus“. „Vorsätzliche“ und „fahrlässige“ HIV-Übertragungen und damit wohl die meisten der verhandelten Fälle sollen dann nicht mehr automatisch auch nach dem Epidemiegesetz bestraft werden, wodurch das Strafmaß höher wurde. Verurteilungen wegen Körperverletzung nach Artikel 123 sind allerdings weiterhin möglich und auch zu befürchten. Und selbst die Entschärfung des Artikels 231 steht derzeit auf der Kippe: Gegen das Epidemiegesetz, das schon in Kraft sein sollte, hat sich Widerstand formiert. Rund 80.000 Bürgerinnen und Bürger haben eine Volksabstimmung durchgesetzt. Angestrengt wurde sie vor allem von  „Impfgegnern“, doch auch die Neuregelung in Sachen HIV lehnen einige ab.

Portrait Jacob Hösl
Jakob Hösl (Foto: Archiv)

Die harte Haltung in der Justiz entspricht dem Gerechtigkeitsgefühl einer deutlichen Mehrheit. Wird HIV beim Sex weitergegeben, sei vor allem derjenige schuld, der das Virus schon hatte – so eine weit verbreitete Haltung. „Man erwartet von einem HIV-positiven Menschen, dass er sich offenbart“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Jacob Hösl, der die deutschen HIV-Prozesse für die Deutsche AIDS-Hilfe aufgearbeitet hat. „Das Unerhörte, was in solchen Fällen den Impuls nach Ahndung auslöst, das ist im Grunde die Lüge, die Unaufrichtigkeit.“ Doch Hösl plädiert für Nachsicht. Ein HIV-Positiver könne gerade in den entscheidenden Situationen gar nicht offen über seine HIV-Infektion sprechen. „Die Gerichte ignorieren zumeist, dass Menschen mit HIV in unserer Gesellschaft starker Diskriminierung ausgesetzt sind, die bis in die intime soziale Privatsphäre reicht. Hierzu trägt auch die generelle Kriminalisierung bei.“ Statt strafrechtlicher Verfolgung schlägt Hösl vor, im Falle einer HIV-Übertragung andere Konfliktlösungen wie Mediation anzubieten.

In vielen Ländern ist die Justiz nicht auf dem Stand der Wissenschaft

Die strafrechtliche Verfolgung von HIV-Übertragungen ist höchst umstritten. Sie soll Ansteckungen verhindern, bewirkt aber oft das genaue Gegenteil. Die Angst vor Strafe tabuisiert die Krankheit und isoliert Positive. Die Hemmschwelle, einen HIV-Test zu machen, steigt. Positive verheimlichen ihre Krankheit – gerade in Liebesbeziehungen – aus Angst vor Zurückweisung und Strafverfolgung. Mit der Entschärfung ihres Epidemiegesetzes reagierte die Schweiz auf diese Bedenken. Erst im Oktober 2012 hatte der UN-Menschenrechtsrat die Schweiz kritisiert: Die Kriminalisierung von HIV-Übertragungen sei als Gesundheitsvorsorge ineffektiv und bewirke allein die Stigmatisierung von Betroffenen. UNAIDS, eine andere Fachorganisation der UN, hat eine lange Liste mit Argumenten zusammengestellt, die gegen die Bestrafung von HIV-Positiven sprechen.

Helmut Graupner (Foto: Michael Hierner/Creative Commons)
Helmut Graupner (Foto: Michael Hierner/Creative Commons)

Zu den grundsätzlichen Bedenken kommt seit gut zehn Jahren ein medizinisch-biologisches Problem hinzu. HIV-Positive sind heute in vielen Fällen gar nicht ansteckend, weil Medikamente die Virenproduktion fast völlig unterbinden können. Eine Übertragung von HIV ist dann höchst unwahrscheinlich, egal ob Kondome zum Einsatz kommen oder nicht. Aber in vielen Ländern ist die Justiz nicht auf dem Stand der Wissenschaft. „Der Angeklagte oder sein Verteidiger müssen die aktuellen medizinischen Erkenntnisse vorbringen“, rät Helmut Graupner. Oft seien sogar die vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht hinreichend informiert. Der Wiener Rechtsanwalt gilt in Österreich als Spezialist in Sachen HIV. Er empfiehlt seinen Mandanten, „Gutachten von entsprechender Qualität“ einzuholen. „Andernfalls sprechen alle Beteiligten wie die Blinden von der Farbe – Richter, Staatsanwalt und Gutachter.“

Von der geringen Viruslast bei guter Behandlung hatte die Richterin noch nie gehört

Der letzte Prozess von Helmut Graupner liegt nicht lange zurück. Im Dezember 2012 vertrat er einen HIV-positiven Wiener, der mit dem Anzeiger (Kläger) Oralverkehr hatte – ohne Kondom, aber auch ohne Sperma in den Mund zu spritzen. Das HIV-Risiko ist bei dieser Sexpraktik gering, das ist seit den 1980ern bekannt. Trotzdem kam es zum Verfahren. In dem von der Staatsanwaltschaft bestellten Gutachten war nur von einem nicht näher bestimmten „Restrisiko“ die Rede. Erst Graupner ließ – auf Kosten seines Mandanten – ein eigenes Gutachten erstellen, um dieses Risiko zu präzisieren. Ergebnis: Laut Studien ist diese Form von Oralverkehr weit weniger infektiös als Vaginalverkehr mit Kondom. Und der ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs straffrei. „Bei Fällen, die ich vertreten habe, kam es bei der Darlegung der Fakten immer wieder zu Aha-Erlebnissen“, erinnert sich Graupner. So auch im Dezember. Von der nicht mehr gegebenen Infektiosität bei guter Behandlung hatte die Wiener Richterin noch nie gehört.

Gemeinsam mit dem der schwul-lesbischen Organisation Rechtskomitee Lambda fordert Helmut Graupner zumindest einheitliche Richtlinien für HIV-Verfahren. Diese könne zum Beispiel das Justizministerium den Staatsanwaltschaften zur Verfügung stellen. „Die meisten Staatsanwälte kommen mit solchen Fällen nie in Berührung“, erläutert Graupner. „Wenn aber doch, dann sollten sie auf aktuelles Informationsmaterial zurückgreifen können und nicht auf ihr Allgemeinwissen angewiesen sein.“

Zum Schutz vor HIV braucht es weder Strafrecht noch Kriminalpolizei

Abgesehen von widersprüchlichen Gutachten hält Helmut Graupner die strafrechtliche Kontrolle von Safer Sex sowieso für unverhältnismäßig. „Jeder kann sich ganz einfach vor HIV schützen, indem er einfachste Schutzmaßnahmen beachtet. Und dazu braucht es weder Strafrecht noch Kriminalpolizei.“

In der Schweiz scheinen nur wenige diese Meinung zu teilen. Sie vertrauen auf Abschreckung durch harte Strafen. Ein Bericht im Züricher Tagesanzeiger über die Entschärfung des Schweizerischen Epidemiegesetzes erhielt in kurzer Zeit mehr als 70 Kommentare, die meisten davon ablehnend. „Eine provozierte Übertragung tödlicher Krankheiten ist ein Kapitalverbrechen, das geahndet werden muss“, erklärt ein User unter dem Nick „Jutta Maier“ – und erhält dafür 52 Likes auf Facebook.

Zum Thema Kriminalisierung von HIV-Übertragungen siehe das DAH-Dossier „HIV & Strafrecht“.

Einen guten Einstieg ins Thema bietet die Broschüre „Un§chuldig! Und welchen Sex hast du?“ der AIDS-Hilfe NRW.

Eine internationale Online-Petition gegen die Kriminalisierung von (nicht absichtlicher) HIV-Übertragung läuft derzeit unter „Oslo Declaration On HIV Criminalisation“

Weitere Beiträge in dieser Serie:

HIV-positiv + behandelt = nicht ansteckend! Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 1
Gar keine Angst mehr – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 2
Effektiver Schutz mit Imageproblem – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 3
Taugt die HIV-Therapie zur HIV-Prävention? Ein Expertenstreit – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 4
Gesundes Volksempfinden – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 5
Es geht um Menschen, nicht nur um Laborwerte – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 6
Ein wichtiges Signal für das Zusammenleben – Ein Tabubruch und seine Folgen – Teil 7

3 Kommentare

michèle meyer 1. Februar 2013 12:42

ein kleiner kommentar, zur revision des epidemiengesetzes, bzw zur revision des art231stgb; geschrieben wenige tage vor ablauf der referendumsfrist auf grund von zeitungsartikeln.
http://moorrose.blogspot.ch/2013/01/gedanken-zur-diskussion-rund-um-die.html

wenn das volk die revision annimmt- sprich das referndum ablehnt, wird bei strafverfolgung nur noch selten zusätzlich (sic!) art231stgb greifen. vorallem weil überragungen nicht mehr als verbreitung betrachtet würden.

Holger Sweers 1. Februar 2013 14:24

Hallo Michèle, vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben den Beitrag überarbeitet und versucht, die juristische Lage und die Diskussion in der Schweiz auseinanderzuklamüsern (ein schöner Regionalismus, finde ich, der so viel wie „entwirren“ bedeutet). Liebe Grüße! Holger

Peter S. 16. Juni 2022 5:39

Die Aspekte des sexuellen Missbrauchs und der Verletzung der sexuellen Integrität sowie des Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung der HIV negativen Person fehlen hier wenn der HIV Status (bewusst) verheimlicht oder darüber gelogen wird.

Kein Mensch hat ein gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Sexualität!
Sexualität bedarf der gegenseitigen Zustimmung. Basiert diese nicht auf vollkommener Wahrheit so kann keine tatsächliche Zustimmung vorliegen.

Warum das nicht beleuchtet?

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