RECHT

„Jeder übergibt sich beim Hundertfünfundsiebzig!“

Von Axel Schock
DAH-Plakat Kein Anschluss unter dieser Nummer
Plakat zum § 175 (DAH/AIDS-Hilfe DDR 1990, Foto: F. Baumhauer, Gestaltung: W. Mudra)

Fast 150 Jahre diente der § 175 StGB dazu, Homosexuelle in Deutschland strafrechtlich zu verfolgen und zu diskriminieren. Erst die Wiedervereinigung schaffte, was im jahrzehntelangen Kampf gegen den „Schandparagrafen“ nicht gelungen war: Vor 20 Jahren wurde er ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Ein Kalenderblatt von Axel Schock

Nur wenige gesetzliche Regelungen haben es geschafft, auch unter Nichtjuristen zum Allgemeingut zu werden, wie beispielsweise der Abtreibungsparagraf 218 und eben auch § 175 des Strafgesetzbuchs.

1871 ins Strafgesetz des neu gegründeten Kaiserreichs eingeführt, wurde er zum Synonym für die Kriminalisierung der Homosexualität und lieferte damit auch die Legitimation für die Diskriminierung von Homosexuellen – bis in die Gegenwart hinein. Denn erst vor 20 Jahren, am 10. März 1994, wurde § 175 StGB im Zuge der Angleichung von ost- und westdeutschem Strafrecht endgültig aufgehoben.

Der Publizist Kurt Hiller versammelte 1922 in einer Broschüre Aufsätze gegen den § 175 (Repro: wikipedia)
Der Publizist Kurt Hiller sammelte 1922 in einer Broschüre Aufsätze gegen § 175 (Repro: wikipedia)

Bis dahin diente er nicht nur dazu, Homosexuelle auszugrenzen, zu verfolgen und zu denunzieren, sondern auch zu verurteilen (abgesehen von der Nazi-Zeit waren davon ausschließlich schwule Männer betroffen). „Hundertfünfundsiebziger“ wurde zum abschätzigen Synonym für Homosexuelle, das zugleich implizierte: „Diese Kerle gehören hinter Gitter.“

Homosexualität, das machte bereits die Formulierung anno 1871 deutlich, ist ein Verbrechen, und zwar der verabscheuenswürdigen Sorte. Denn geahndet wurde mit dem Gesetz die „widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird“.

Sodomiten und Homosexuelle: juristisch die gleiche Kategorie

Sodomiten und Schwule fielen juristisch in die gleiche Kategorie und waren mit Gefängnis zu bestrafen. Zudem konnte das bürgerliche Ehrenrecht aberkannt, also beispielsweise der Doktortitel oder das Wahlrecht entzogen werden. Rund 10.000 Männer wurden bis zum Zusammenbruch des Kaiserreiches 1918 nach § 175 abgeurteilt.

Zeitgenössische Hirschfeld-Karikatur von 1907 (Repro: US Holocaust Memorial Museum)
Zeitgenössische Hirschfeld-Karikatur von 1907 (Repro: US Holocaust Memorial Museum)

Auch in den vergleichsweise liberalen „Goldenen Zwanzigern“ schwebte die Drohung einer Verurteilung wie ein Damoklesschwert über den Schwulen. Verschiedene Versuche, den „Schandparagrafen“ abzuschaffen, blieben erfolglos.

Selbst die vom Vorsitzenden des Wissenschaftlich-humanitären Komitees – Magnus Hirschfeld – verfasste und mehrfach in den Reichstag eingebrachte Petition blieb ohne Wirkung, obgleich sich über 6.000 Menschen seiner Forderung angeschlossen hatten. Und zu den Erstunterzeichnern gehörten immerhin Prominente wie August Bebel, Albert Einstein, Hermann Hesse, Käthe Kollwitz, Thomas Mann, Rainer Maria Rilke, Gerhart Hauptmann und Martin Buber.

Die Nationalsozialisten verschärften 1935 den Paragrafen sogar noch. Nun reichte bereits ein Kuss oder ein Liebesbrief, ja selbst der bloße Verdacht, um Schwule ins Gefängnis oder Konzentrationslager zu bringen. Auch lesbische Frauen waren durch die Neufassung des Paragrafen nunmehr bedroht.

Ein Kuss reichte bereits zur Verurteilung

Die eigens eingerichtete „Reichszentrale zur Bekämpfung von der Homosexualität und der Abtreibung“ organisierte die systematische Verfolgung. Über 100.000 Homosexuelle wurden während des Nationalsozialismus verurteilt, gefoltert und inhaftiert. Rund 15.000 kamen in Gefängnissen, Arbeits- und Konzentrationslagern ums Leben.

Gedenktafel in Berlin-Schöneberg zu Ehren der homosexuellen NS-Opfer (Foto: Manfred Brueckels)
Gedenktafel in Berlin-Schöneberg zu Ehren der homosexuellen NS-Opfer (Foto: Manfred Brueckels)

Doch für die Überlebenden zeichnete sich in der neu gegründeten demokratischen Bundesrepublik keineswegs eine Besserung der Lebenssituation ab. Anträge auf Entschädigung wurden bis in die 1990er-Jahre hinein immer wieder abgelehnt. Denn, so die perfide Argumentation der Richter, die Verurteilungen seien schließlich auf der Basis eines Gesetzes erfolgt, das zwar von den Nationalsozialisten missbraucht worden sei, aber bereits vor deren Machtübernahme existent habe.

Erst 2002 hat sich der Deutsche Bundestag offiziell bei den homosexuellen Opfern des Nazi-Regimes entschuldigt und mit einer Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes symbolisch alle Urteile aus der NS-Zeit aufgehoben. Zwei Jahre später wurden den nunmehr Rehabilitierten Wiedergutmachungsansprüche zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt freilich waren die meisten schwulen Überlebenden des Nazi-Regimes bereits verstorben.

Über 140.000 Männer wurden insgesamt nach § 175 verurteilt

Auch nach 1945 wurden Männer weiterhin nach dem wortgleich aus der NS-Zeit übernommenen § 175 verurteilt. Ihnen drohte im schlimmsten Fall bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Bis 1969 kam es zu mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 50.000 rechtskräftigen Urteilen. Selbst eine Verfassungsbeschwerde konnte daran nichts ändern.

Das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen in Berlin (Foto: Stiftung Denkmal/Marko Priske)
Das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen in Berlin (Foto: Stiftung Denkmal/Marko Priske)

Das Bundesverfassungsgericht sah keinerlei Bedenken, denn schließlich sei das Gesetz von den Nationalsozialisten formell korrekt erlassen worden „und nicht in dem Maße nationalsozialistisch geprägtes Recht, dass ihm in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden muss.“ Zudem seien „die sittlichen Anschauungen des Volkes“ ein schützenswertes Rechtsgut. Dass in der bundesrepublikanischen Version zwar die männliche, nicht aber die weibliche Homosexualität kriminalisiert wurde, rechtfertigten die Verfassungsrichter mit dem „hemmungslosen Sexualbedürfnis der Männer“.

1969 folgte unter Kanzler Kiesinger endlich eine Entschärfung des Paragrafen. Homosexualität zwischen Männern über 21 Jahren war nunmehr straffrei, 1973 wurde das Schutzalter schließlich auf 18 Jahre gesenkt. Auch wenn die Zahl der Verurteilungen dadurch faktisch zurückging, blieb die symbolische Bedeutung des Paragrafen als Zeichen der Nichtakzeptanz der Homosexualität jedoch erhalten.

Seine ersatzlose Streichung blieb deshalb über Jahrzehnte eine der zentralen Forderungen der bundesrepublikanischen Schwulenbewegung. In den 1980er-Jahren kam es bundesweit jährlich zu rund 150 Verurteilungen, 1993 war deren Zahl auf 76 gesunken. „Jeder übergibt sich beim Hundertfünfundsiebzig!“, tönte es 1990 bei einer zentralen Demonstration durch Berlin.

§ 175 als trendiges T-Shirt-Motiv (Foto: Moscas de Colore)
§ 175 als trendiges T-Shirt-Motiv (Foto: Moscas de Colore)

Der Zeitpunkt für die Abschaffung des 175 war günstig wie nie zuvor – und die Situation in der wiedervereinigten Stadt geradezu grotesk. Die DDR nämlich hatte den Paragrafen bereits 1968 aus dem Gesetzbuch gestrichen und 20 Jahre später mit einer einheitlichen Schutzaltersgrenze von 16 Jahren – unabhängig vom Geschlecht des Partners – auch den letzten Rest strafrechtlicher Diskriminierung von Homosexuellen beseitigt.  1990 kam es bundesweit immerhin noch zu rund 100 Verurteilungen.

„Haut weg den Scheiß!“

Während sich im Berliner Bezirk Prenzlauer Berg nun ein Erwachsener auch mit einem Mann unter 18 Jahren im Bett vergnügen konnte, drohte ihm im Westteil der Stadt weiterhin eine Verurteilung. „Haut weg den Scheiß!“, lautete damals das wütende Motto der Protestaktion.

Vier Jahre später, im Zuge der Rechtsangleichung des ost- und westdeutschen Strafrechts, war es dann endlich soweit: Am 10. März 1994 beschloss der Bundestag die Abschaffung des Paragrafen, der nun durch eine allgemeine Jugendschutzvorschrift ersetzt wurde. Auf eine Rehabilitierung oder Entschädigung warten die nach 1945 gemäß § 175 verurteilten Schwulen bis heute.

1 Kommentare

Jörg Wienbergen 10. März 2014 13:09

Vor 20 Jahren …

Wie kam das fortschrittlichere DDR-Sexualstrafrecht (homosexuelle Handlungen & Abtreibungen) in den Einigungsvertrag?

Zur Erinnerung!
 
Am 10. März 1994 wurde endlich der „Schwulen-Strafverfolgungsparagraph“ – §175 StGB – ersatzlos gestrichen.  
 
Was zuvor geschah und nicht in den Geschichtsbüchern steht!
 
Es ist Teil meiner Geschichte.
Jörg Wienbergen
 
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ZUM ENDE DER DDR (Deutsche Demokratische Republik) wurde durch die Volkskammer der DDR der Einigungsvertrag beschlossen in dem die Regeln für den Beitritt der DDR zur BRD standen.
Unter anderem stand darin, dass das bestehende fortschrittlichere DDR Strafrecht in Bezug auf Abtreibungen und in Bezug auf die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen (Schutzalter DDR 16 Jahre §151 StGB; BRD 18 Jahre §175 StGB) für das Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR fortgelten soll, damit es nicht am Tag des Beitritts zu einer Strafverschärfung kommt. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber, das noch zu wählende gesamtdeutsche Parlament, beauftragt bis 1994 eine gesamtdeutsche Lösung zu finden.
 
Soweit so gut und bekannt.
 
Die Volkskammer hat es beschlossen, die DDR ist der BRD am 3.Oktober 1990 bei getreten.
 
Dies ist die offizielle Fassung. Den Schönheitsfehler, den Fleck auf der blütenweißen Weste lassen die beteiligten Politiker und Politikerinnen immer weg, sie haben Lob und Anerkennung eingestrichen für ihre Leistungen. Sollen sie haben wenn sie die ganze Wahrheit sagen.
 
ALSO WIE WAR´S WIRKLICH:
 
Die Volkskammer hat den Einigungsvertrag Stück für Stück verhandelt und in den Schubladen lagen auch die Entwürfe zum Abtreibungs- und Sexualstrafrecht (zumindest bei der PDS, bei der SPD und bei Bündnis 90/ Die Grünen). Dort lagen die Entwürfe gutverwahrt und sie staubten langsam vor sich hin in ihren Schubladen, man (n) und frau auch hatte sie schlicht und ergreifend vergessen auf die Tagesordnung der Volkskammer zu setzen und so ins parlamentarische Prozedere, Voraussetzung damit ein Gesetzesentwurf auch Gesetzeskraft erlangt einzubringen.
 
Ich saß wie immer in dieser Zeit neben dem Radio und habe mir die Volkskammersitzung angehört, war spannend in der Zeit.
 
Am letzten Tag der Volkskammer als die letzten Gesetze in den Einigungsvertrag aufgenommen werden sollten und dann der Einigungsvertrag und der Beitritt zur BRD beschlossen werden sollte saß ich 11:00 Uhr wie auf Kohlen.
 
Das Abtreibungs- und das Sexualstrafrecht fehlte noch im Einigungsvertag, wann würde endlich der Tagesordnungspunkt aufgerufen werden.
 
Ich betete innerlich den Radiosprecher an. Lies verdammt noch mal die Tagesordnung vor bevor das Parlament in die Mittagspause geht. Mein Gebet wurde erhört und der Schreck saß tief.
 
Auf der Tagesordnung war KEIN Punkt zum Abtreibungs- und Sexualstrafrecht.
 
Wenn das Parlament jetzt so zum Beschluss des Einigungsvertrags kommt dann gibt es am 3. Oktober 1990 eine Strafverschärfung auf dem Gebiet der DDR für schwule Männer und für Frauen die abtreiben wollen!
 
Ich habe dann gegen 11:30 Uhr in den Fraktionen angerufen PDS, SPD, Grüne und denen erklärt was sie gerade tun, bzw. vergessen haben.
 
Man konnte förmlich am Telefon bei der PDS-Fraktion hören wie im Hintergrund ein sich schon in der Mittagspause wähnender Apparat von Mitarbeitern, schlagartig unter Strom stand und zu rennen anfing.
 
Die Mitarbeiterin am Telefon erklärte mir gegen 11:40 Uhr – für 12:00 Uhr sei absoluter Antragsschluss vereinbart, danach ginge gar nichts mehr.
 
Die Hektik und Panik im Hintergrund ist durch nichts mehr zu toppen.
 
Die Frau am Telefon sagt mir: „Um jetzt die Tagesordnung noch zu ändern geht es sowieso nur noch über die Einberufung des Ältestenrates.“
 
Im Hintergrund. Ruft den Ältestenrat an, die Volkskammerpräsidentin, die Fraktionsvorsitzenden. SOFORT!!! Sucht die Leute zusammen, die Ältesten, noch 15. Minuten.
 
Die Mitarbeiterin spricht zu mir. Danke du wirst verstehen das ich jetzt zu tun habe und beendet das Gespräch.
 
Ich sitze am Radio.
 
Warte.
 
Kommt jetzt die Strafverschärfung?
 
Schaffen die es die Tagesordnung in 15min. frist- und formgerecht zu ändern?
 
Stimmt die Volkskammer dann auch zu?
 
JA SIE HABEN ES GESCHAFFT.
 
Im Einigungsvertrag steht, dass das fortschrittlichere DDR Sexualstrafrecht und Abtreibungsrecht weitergilt.
 
NUR WARUM UM ALLES IN DER WELT VERSCHWEIGEN DIE WIE ES WIRKLICH DAZU KAM?
Kennt jemand den Grund? So peinlich ist es doch auch wieder nicht, schließlich zählt das Ergebnis.
 
Fazit: Hey ich war´s. Ich habe angerufen.
 
Ohne das fortschrittlichere DDR Sexualstrafrecht im Einigungsvertrag und die damit verbundene Verpflichtung an das gesamtdeutsche Parlament eine neue Regelung zu finden wäre es 1994 nicht zur Streichung des §175 gekommen. Die Mehrheit im Deutschen Bundestag kam unter anderem auch deshalb zustande, weil auch eine CDU niemanden mehr vermitteln konnte warum es in den neuen Bundesländern zu einer Strafverschärfung für schwule Männer kommen soll. Die waren nicht über Nacht zu Freunden der Schwulen mutiert, sie hatten nur keine Argumente mehr die eine Strafverschärfung rechtfertigten.

Was wäre, wenn es keine durch den Einigungsvertrag zwischen der DDR und der BRD gegebene Verpflichtung zur Strafrechtsreform gegeben hätte, wenn ich nicht oder nur eine halbe Stunde später in der Volkskammer der DDR angerufen hätte?

Wie würde dieses Land heute aussehen?

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