20 Jahre AGG: Ein Reförmchen zum Geburtstag
Millionen Menschen erfahren Diskriminierung in Deutschland, sei es aufgrund ihrer sexuellen Identität, Herkunft, Behinderung oder auch wegen ihres HIV-Status. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Menschen davor schützen, doch das gelingt nur bedingt. Anka Hellauer und Kerstin Mörsch von der DAH-Kontaktstelle HIV-Diskriminierung blicken auf 20 Jahre AGG sowie beschlossene und nötige Reformen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, schützt Menschen vor Diskriminierung zum Beispiel aus rassistischen oder antisemitischen Gründen, aufgrund des Alters, der Religion, der sexuellen Identität, des Geschlechts oder wegen Behinderung. Auch für Menschen mit HIV ist es von besonderer Bedeutung, sagen Anka Hellauer und Kerstin Mörsch von der DAH-Kontaktstelle HIV-bedingte Diskriminierung. Das AGG, das am 18. August 2006 in Kraft trat, ist eine wichtige Errungenschaft für die Gleichbehandlung aller Menschen. Aber es hat Lücken. Und es ist womöglich in Gefahr. Das AGG wurde nun reformiert, der aktuelle Entwurf vom Bundeskabinett am 6. Mai 2026 beschlossen.
Diskriminierungsschutz mit Einschränkung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) war alles andere als ein Wunschprojekt der damaligen Bundesregierung. Die Europäische Kommission hatte erst mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten müssen, weil versäumt worden war, vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umzusetzen. Warum taten sich die politisch Verantwortlichen so schwer damit, tatsächlich allen Menschen gleiche Behandlung zuzusichern?
Kerstin Mörsch: Es gab seinerzeit unter anderem großen Protest vonseiten der Arbeitgeberverbände. Sie sahen riesige Klagewellen auf sich zukommen, wenn sie Bewerber*innen ablehnen, und spezialisierte Rechtsanwält*innen, die hier ein neues Geschäftsfeld für Rechtstreitigkeiten fänden. Eingetreten ist das aber keineswegs. Dennoch wurde ein ähnliches Szenario auch bei Einführung des Landesantidiskriminierungsgesetzes in Berlin heraufbeschworen: Die Polizei betrachtete dieses beispielsweise als unnötig, da man sich ja ohnehin auf dem Boden des Grundgesetzes bewege. Deshalb könne es gar nicht sein, dass durch Polizeibedienstete Menschen diskriminiert würden.
Der entscheidende Grund, weshalb konservative Regierungen ein solches Gesetz im Kern ablehnen, liegt darin, dass sie die strukturelle Dimension von Diskriminierung nicht wahrnehmen oder anerkennen wollen. Von deren Warte aus handelt es sich bei Diskriminierungen stets um individuelle Fälle, die zivilrechtlich geklärt werden können. Deshalb brauche es dafür kein gesondertes Gesetz. Aber es gibt nun einmal Gruppen in dieser Gesellschaft, die aufgrund bestimmter Eigenschaften diskriminiert werden, und sie brauchen einen besonderen rechtlichen Schutz.
Anka Hellauer: Hinzu kommt meines Erachtens, dass in Deutschland ein moralischer Anspruch darauf besteht, dass wir in einer gleichberechtigten Gesellschaft frei von Diskriminierung leben. Die Forderung nach einer rechtlichen Ausweitung dieses Schutzes wird daher wie ein Affront aufgenommen, weil sie impliziert, dass in Deutschland nicht alle Menschen vor Diskriminierung geschützt sind.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt es nun seit 20 Jahren. Wie hilft es euch in der Antidiskriminierungsstelle, Menschen zu Recht und Gleichberechtigung zu verhelfen oder gegen Diskriminierung vorzugehen?
Kerstin Mörsch: Für uns ganz entscheidend ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2013. Damit war die HIV-Infektion als Merkmal für eine Behinderung ins AGG eingezogen.
Was konkret besagt dieses Urteil in diesem Zusammenhang?
Kerstin Mörsch: Es stellte fest, dass Menschen mit HIV allein aufgrund der Infektion an Teilhabe gehindert werden, weil es bei HIV eben Vorurteile oder soziales Vermeidungsverhalten gibt. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen die UN-Behindertenkonvention den Begriff Behinderung definiert, erfüllt. Es bedarf also keines festgestellten Grad der Behinderung oder einen Behindertenausweises, um im Sinne des AGG als behindert zu gelten. Und dies gilt nicht nur im Bereich Arbeit, in dem dieses Urteil gefällt wurde, sondern für alle Bereiche, auf die sich das AGG bezieht, also auch für die zivilrechtlichen Alltagsgeschäfte. Etwas Derartiges gibt es bislang für keine andere Erkrankung.
Auf der Grundlage dieses Urteils kann nicht nur bei Diskriminierungen im Arbeitsleben geklagt werden. Für unsere Kolleg*innen in den Beratungsstellen vor Ort wie auch für uns in der Kontaktstelle ist das AGG ein wichtiges Gesetz geworden. Wir haben darüber hinaus im Laufe der letzten Jahre enge Kontakte zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes aufgebaut. Deren juristische Einschätzung in Diskriminierungsfällen ist für Berater*innen wie Ratsuchende sehr wertvoll.
Wo sind die Grenzen des AGG? Bei welchen Problemen und Diskriminierungen greift es nicht oder nicht gut genug?
Kerstin Mörsch: Ausgerechnet im Bereich Gesundheit, wo Menschen mit HIV besonders Diskriminierungen erfahren – bezüglich ihrer Infektion, aber auch aufgrund von „Hautfarbe“ oder Herkunft.
Wo liegt das Problem?
Kerstin Mörsch: Es ist hier juristisch nicht abschließend geklärt, ob Dienstleistungen im Gesundheitsbereich ein sogenanntes Massengeschäft darstellen oder „massengeschäftsähnlich“ sind. Daher steht rechtlich in Frage, ob das AGG anwendbar ist. Zum Beispiel, wenn Menschen in einer Zahnarztpraxis aufgrund ihrer HIV-Infektion nicht behandelt werden. Oder, was überraschend häufig vorkommt, privat bezahlte Haartransplantationen verweigert werden oder ein Aufpreis verlangt wird, weil der OP-Saal danach angeblich aufwendig desinfiziert werden müsse.
Kannst du ein Beispiel dafür geben, was ein typisches Massengeschäft ist, bei dem das AGG greift?
Anka Hellauer: Ein klassisches Beispiel ist der Wohnungsmarkt: Eine Wohnungsgesellschaft mit mehr als 50 Wohneinheiten – diese Größe hat der Gesetzgeber festgelegt – betreibt ein Massengeschäft. Wenn ein*e Interessent*in bestimmte Vorgaben erfüllt, steht einer Vermietung nichts im Wege. Wird die Person z. B. aufgrund ihres Alters, Geschlechts oder HIV-Status abgelehnt, könnte dies ein Fall von Diskriminierung sein, und dann greift der im AGG verankerte Diskriminierungsschutz.
Wenn mir hingegen eine Privatperson ihre Wohnung nicht vermietet, greift das AGG nicht?
Anka Hellauer: Richtig, es sei denn, die Ablehnung erfolgt aufgrund von rassistischer Diskriminierung oder – durch die nun geplante Änderung – aufgrund des Geschlechts. Rassistische Diskriminierung ist auch dann ein Verstoß gegen das AGG, wenn es sich nicht um ein Massengeschäft handelt. Bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Identität oder des Lebensalters ist das bisher nicht der Fall.
Kerstin Mörsch: Wir haben den Standpunkt, dass eine Zahnarztpraxis, die eine Leistung standardmäßig anbietet – zum Beispiel die Zahnreinigung, die vielleicht 200-mal im Jahr durchgeführt wird – ein Massengeschäft darstellt. Das ist aber, wie gesagt, rechtlich nicht geklärt. Massengeschäfte sind per Definition Geschäfte ohne Ansehen der Person. Einem Schuhladen ist es egal, wer das Geschäft betritt, um sich Schuhe zu kaufen.
Im Gesundheitswesen aber könnte argumentiert werden, dass zwischen Ärzt*innen und Patient*innen ein besonderes Vertrauensverhältnis herrscht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist allerdings bereits vor einigen Jahren zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei Gesundheitsdienstleistungen ebenfalls um ein Massengeschäft handelt. Während der Ampel-Regierung gab es tatsächlich eine Initiative, das AGG in dieser Hinsicht zu ändern. Denn das Gesundheitswesen ist leider sehr anfällig für Diskriminierungen, nicht nur für Menschen mit HIV. Aber passiert ist leider nichts.
Kerstin MörschDas Gesundheitswesen ist leider sehr anfällig für Diskriminierungen, nicht nur für Menschen mit HIV.
Unlängst hat eine blinde Frau geklagt, weil sie von einer Reha-Anstalt abgelehnt wurde.
Kerstin Mörsch: Wir hatten uns tatsächlich viel von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs versprochen. Aber leider hat das Gericht gerade die Frage des Massengeschäfts im Gesundheitswesen nicht geklärt, sondern sich herausgewunden. Die Klage der blinden Frau wurde abgewiesen, weil es der Reha-Anstalt nicht zuzumuten sei, entsprechende Vorkehrungen für deren Aufenthalt zu treffen.
Dieses Argument würde bei einer Diskriminierung aufgrund von HIV jedoch nicht greifen. Eine Zahnarztpraxis muss keine besonderen Maßnahmen ergreifen, um HIV-positive Menschen behandeln zu können. Es genügt, die üblichen Hygienevorschriften einzuhalten – wie bei allen anderen Patient*innen auch.
Menschen, die aufgrund ihrer HIV-Infektion von Zahnärzt*innen Diskriminierung erfahren, können sich in solchen Fällen also nicht juristisch wehren?
Anka Hellauer: Das schon, aber es ist völlig unklar, ob sie damit bis in die letzte Instanz tatsächlich durchkommen, also ob auch bei Gesundheitsdienstleistungen ein rechtlicher Diskriminierungsschutz besteht.
Wir erleben zwar immer wieder, dass Menschen ihre Ansprüche geltend machen. Aber wir haben noch keinen Fall erlebt, dass jemand in der vorgeschriebenen Frist von drei Jahren dann tatsächlich auch den Klageweg bestritten hat. Der Verfahrensausgang ist überhaupt nicht einzuschätzen. Wir können diese Personen beraten, aber die Entscheidung, sich in so einen absehbar langen, unsicheren Prozess zu begeben, liegt allein bei ihnen. Und das ist ein Riesenproblem im AGG.
Das liegt auch daran, dass es bisher kein Verbandsklagerecht gibt. Warum wird das verhindert?
Kerstin Mörsch: Bislang kann nur der individuelle Einzelfall vor Gericht untersucht werden, und das wird den Betroffenen alles andere als leicht gemacht. Das Verbandsklagerecht wäre ein wirklich scharfes Schwert. Dann müssten sich die Gerichte mit der strukturellen Dimension von Diskriminierung auseinandersetzen. Davor haben konservative Regierungen Angst. Wir sehen es beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der auf juristischem Wege unsinnige Autobahnbauten oder umweltzerstörende Maßnahmen verhindern kann.
Die Stimme der Antidiskriminierungsstelle
Kerstin MörschDie Antidiskriminierungsstelle mit ihrer Leiterin Ferda Ataman schafft eine Art Gegenöffentlichkeit und weist auf strukturelle Probleme wie antimuslimischen Rassismus hin.
Das AGG soll gewissermaßen zum 20. Geburtstag ein wenig reformiert werden. Die Änderungen wurden von vielen Interessensverbänden lange angemahnt. Der Gesetzesentwurf wurde im Juni in erster Lesung im Bundestag besprochen und der Bundesrat hat eine Stellungnahme dazu beschlossen. Was wird sich verbessern?
Kerstin Mörsch: Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen vier statt wie bisher zwei Monate Zeit haben, um ihre Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Außerdem soll das AGG bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts immer anwendbar sein, auch wenn es sich nicht um ein Massengeschäft handelt.
Einige Änderungen betreffen die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. So soll sie eine Schlichtungsstelle einrichten, an die sich Menschen wenden können, um außergerichtlich zu einer Streitbeilegung zu kommen. Außerdem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei Gerichtsprozessen Menschen als Beistand vertreten können oder Stellungnahmen einreichen können.
Das klingt nach sehr wichtigen und hilfreichen Änderungen.
Kerstin Mörsch: Entscheidend wird sein, wie dies in der Praxis aussehen wird.
Anka Hellauer: Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat zu der Änderung Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass sehr viel an der künftigen personellen und finanziellen Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle hängt. Denn bei mehr Aufgaben sind auch mehr Ressourcen notwendig. Das Institut moniert außerdem, dass die Stellungnahmen nur auf Ersuchen des Gerichts eingereicht werden können und sich nur auf grundlegende Rechtsfragen beziehen sollen. Das sind deutliche Einschränkungen einer sonst hilfreichen Änderung.
Bisweilen hat man das Gefühl, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zwar Stellungnahmen veröffentlichen kann, aber nur bedingt Einfluss hat. Die Politik ist ja nicht dazu verpflichtet, Vorschläge und Kritik in die Gesetzgebung und das politische Handeln auch einfließen zu lassen.
Kerstin Mörsch: Es ist überdeutlich, dass die jetzige Regierung versucht, die Arbeitsmöglichkeiten und den Einfluss der Antidiskriminierungsstelle kleinzuhalten. Dem Förderprojekt „Respekt.Land“, über das landesweit lokale und regionale Antidiskriminierungsstellen aufgebaut bzw. bezuschusst werden konnten, wurde mit Jahresbeginn eingestellt. Auch beim Bundesprogramm „Demokratie leben“ wurde der Rotstift angesetzt, wodurch wichtige Präventionsprojekte in ihrer Existenz bedroht sind.
Doch selbst unter diesen Bedingungen macht die Antidiskriminierungsstelle mit ihrer Leiterin Ferda Ataman eine gute und wichtige Arbeit; auch weil sie eine Art Gegenöffentlichkeit schafft und auf strukturelle Probleme wie antimuslimischen Rassismus hinweist. Die Antidiskriminierungsstelle gibt dadurch auch jenen Menschen eine Stimme, denen ihre Diskriminierungserfahrungen im Alltag immer wieder abgesprochen werden. Sie belegt etwa durch Umfragen, dass bestimmte Diskriminierungen eben keine Einzelfälle sind, sondern die Dimension von gesellschaftlicher Ausgrenzung einnehmen. Wir sehen es gerade bei der Kritik der Bundesdatenschutzbeauftragten an den geplanten Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes: Es ist wichtig, an einer staatlichen Stelle eine Person zu haben, die in solchen Fällen widersprechen und eine Diskussion dazu anstoßen kann.
Anka HellauerDie Erosion der Demokratie hat bereits begonnen, wie man bei der Abschaffung von „Respektland!“ und der Bedrohung von „Demokratie leben!“ sehen kann.
Den klassisch konservativen Parteien war das Gleichbehandlungsgesetz immer ein Dorn im Auge, weil sie dadurch unter anderem die Wirtschaft gefährdet sahen. Die AfD möchte es am besten gleich ganz abschaffen. Wie gefährdet ist das Gesetz, wenn sich in den Parlamenten die Mehrheiten entsprechend verschieben?
Kerstin Mörsch: Das AGG ist ein Bundesgesetz, es wurde auf Bundesebene beschlossen und gilt deutschlandweit. Mit entsprechenden Mehrheiten kann es selbstverständlich auch geändert werden. Dazu muss die AfD nicht einmal an die Macht kommen. Es genügt eine Diskursverschiebung, wie wir sie in den letzten Jahren auf so vielen Feldern bereits erleben konnten. Bei rechten und rechtsextremen Parteien ist die Diskriminierung von Minoritäten programmatisch. Sie haben also kein Interesse, diese Gruppen zu Wort kommen zu lassen oder ihnen Werkzeuge in die Hand zu geben, mit denen sie die ihnen zustehenden Rechte einklagen können.
Anka Hellauer: Wir müssen tatsächlich befürchten, dass bei einer entsprechenden Regierungskonstellation das Gesetz abgeschafft wird. Die Erosion der Demokratie hat bereits begonnen, wie man bei der Abschaffung von „Respektland!“ und der Bedrohung von „Demokratie leben!“ sehen kann. Denn mit Akteur*innen, die nicht mehr gefördert werden, fallen auch wichtige Kooperationspartner*innen weg und die zivilgesellschaftliche Landschaft wird dadurch insgesamt kleiner. Das ist gerade in einer Situation, in der Rechtsextreme immer stärker werden, umso gefährlicher. Deshalb ist es auch so wichtig, dass wir uns als Demokrat*innen dagegen wehren.
Zugleich erleben wir in der Beratung, dass die Menschen inzwischen auch ein deutliches Gespür gewonnen haben, wenn sie Diskriminierung erleben, und sie das nicht mehr einfach hinnehmen wollen. Ich finde es immer wieder beeindruckend, wie stark Menschen sind und sagen: „Nein, das lass ich mir nicht gefallen.“
Kerstin Mörsch: Wir haben in vielen unserer DAH-Mitgliedsorganisationen quer durchs Land fitte und geschulte Leute, die sie dazu beraten können, und die Menschen nehmen diese Angebote auch mehr und mehr wahr. Auch die Mitarbeitenden in den Aidshilfen haben das Thema Diskriminierung auf dem Schirm. Wir sind gut vernetzt, um uns gegenseitig zu unterstützen. Wir haben diese Struktur noch, und wir sollten sie bestmöglich nutzen.
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