Kriminalisierung stoppen

HIV und Recht: Lasst die Wissenschaft sprechen

Von Gastbeitrag
HIV und Strafrecht
Tut sich etwas in Sachen Strafbarkeit einer (möglichen) HIV-Übertragung? Einige Urteile der letzten Zeit scheinen darauf hinzudeuten. Dirk Ludigs sprach mit Jacob Hösl, Rechtsanwalt und Experte für „HIV und Strafrecht“.

Herr Hösl, warum ist eine HIV-Übertragung und sogar eine mögliche Übertragung strafbar? Für Grippe oder Syphilis gilt das nicht, dabei sind das doch auch potenziell tödliche Krankheiten.

Genau das ist die zentrale Frage. Das liegt an mehreren Faktoren. Zum einen an der gesellschaftlichen Situation zu der Zeit, als HIV in der westlichen Welt auftauchte, und daran, dass die Hauptbetroffenengruppen als Minderheiten und zum Teil als exotisch empfunden wurden. Und zum anderen liegt es daran, dass HIV sehr schwer übertragbar ist und deswegen auch vergleichsweise selten übertragen wird. Das hat die strafrechtliche Verfolgung überhaupt erst ermöglicht, denn bei einer massenweisen Verbreitung hätte sie ja zum Kollaps des Justizsystems geführt.

HIV ist schwer übertragbar und wird vergleichsweise selten übertragen

Was zeichnet diese besondere Rechtsprechung zu HIV aus juristischer Sicht aus?

Grundlage der Strafbarkeit ist die Kenntnis der HIV-Infektion. Jemand, der seine HIV-Infektion nicht kennt, kann dagegen keinen „Vorsatz“ haben, einen anderen zu infizieren.

Welche Paragrafen wurden denn herangezogen, wie viele Menschen wurden verurteilt und was für ein Strafmaß gab es im Durchschnitt?

Der Straftatbestand ist die Körperverletzung, und zwar in Form eines sogenannten Qualifikationsdelikts, nämlich der gefährlichen Körperverletzung – geregelt in Paragraf 224 des Strafgesetzbuchs. Eines der fünf Tatbestandsmerkmale ist die Körperverletzung durch eine „das Leben gefährdende Behandlung“, und dies wird in aller Regel für HIV-Übertragungen herangezogen. Fälle gibt es eigentlich gar nicht so viele, man muss allerdings auch mit einer gewissen Dunkelziffer rechnen. Die Aidshilfen gehen davon aus, dass es seit dem ersten Fall 1987 in Deutschland circa fünfzig Verurteilungen gegeben hat. Das Strafmaß fällt sehr unterschiedlich aus. Das hängt aber weniger von der „Tat“ selbst ab. Da spielt eher eine Rolle, ob die Angeklagten Vorstrafen hatten oder ob sie in Bezug auf HIV „Ersttäter“ waren. Und es spielt eine Rolle, welches Gericht das Urteil gefällt hat. Gerichte in den Metropolen, in denen HIV eher ein Thema ist, gehen damit etwas gelassener um. Einen deutlichen Unterschied beim Strafmaß machen die Gerichte allerdings zwischen Fällen, bei denen tatsächlich eine HIV-Infektion stattgefunden hat, und jenen, wo eine Infektion ausgeblieben ist, wo wegen „Versuchs“ verurteilt wurde.

Die Aidshilfen argumentieren ja, dass oft Angst vor Zurückweisung HIV-Positive davon abhält, ihren Sexualpartnern von ihrer Infektion zu erzählen, und wahrscheinlich will keiner seinen Partner infizieren. Warum gingen die Gerichte bisher trotzdem immer von einem Vorsatz aus?

Leider wird automatisch davon ausgegangen, dass eine HIV-infizierte Person, die auf die Frage, ob sie HIV-positiv ist, mit Nein antwortet, der anderen Person gegenüber feindselig eingestellt ist. Daraus wird dann der Vorsatz abgeleitet. Dazu kommt, dass die Gerichte bei HIV eine Konstruktion eingeführt haben, die es sehr schwer macht, den Vorsatz auszuschließen. Sie sagen nämlich: Es mag sein, dass sich eine HIV-Infektion relativ selten verwirklicht, weil die Wahrscheinlichkeit niedrig ist, aber trotzdem birgt jeder Fall das volle Risiko der Infektion, und das weiß der Betreffende. Darum nimmt er billigend in Kauf, dass sein Partner sich infiziert. Das haben die Gerichte in den letzten dreißig Jahren fast standardmäßig so gemacht, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das 1988 so definiert hat (Anm. d. Red.: Vergleiche dazu die 2011 von Jacob Hösl vorgelegte Urteilesammlung, S. 7 ff.). Der BGH hat damals allerdings auch gesagt, dass stets alle Umstände und Faktoren zu berücksichtigen sind. Es ist also nie zwingend gewesen, von Vorsatz auszugehen, aber die Gerichte haben es bis in jüngere Zeit so gehalten.

Es war nie zwingend, bei HIV-Übertragungen von Vorsatz auszugehen

Nun scheint sich ja etwas zu bewegen. So gab es letztes Jahr in Aachen einen Fall, bei dem das Gericht nicht von Vorsatz, sondern „nur“ von Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Was ist da passiert?

Das war eine Einzelfallentscheidung, aber andere Gerichte können sich darauf beziehen. Dazu will ich vorwegschicken, dass der BGH in einer anderen Entscheidung einmal gesagt hat, man könne eventuell in einer dauerhaften Paarbeziehung davon ausgehen, dass kein bedingter Vorsatz vorliege. Bedingter Vorsatz heißt, kurz gesagt, es ist einem egal, ob der Partner sich ansteckt. Fahrlässigkeit würde voraussetzen, man hofft, dass es nicht passiert.

In diesem Fall war es nun so, dass ein Mann eine Frau kennengelernt hatte. Die beiden schliefen zunächst mit Kondom miteinander, aber dann kam es „in der Erregung“ zu Sex ohne Kondom, was den Mann so erschreckte, dass er sich über mehrere Monate von ihr zurückzog. Anschließend kamen sie, besonders auf Initiative der Partnerin, wieder zusammen und nahmen sich eine gemeinsame Wohnung. Zunächst schliefen sie wieder mit Kondom miteinander. Irgendwann sagte seine Partnerin sinngemäß: „Wir sind ja jetzt zusammen und ich nehme die Pille, jetzt lass uns doch mal ohne.“ In der Situation wusste der Angeklagte keine weitere Ausrede mehr und hat sich darauf eingelassen. Irgendwann, was ja menschlich vielleicht auch nachzuvollziehen ist, hat er sich gesagt: Jetzt ist es eh zu spät, jetzt ist es wahrscheinlich schon passiert. Und tatsächlich ist es auch zu einer Infektion gekommen. In dieser speziellen Konstellation hat das Gericht angenommen, dass es dem Angeklagten nicht gleichgültig war, sondern dass er sich in einem Konflikt befunden und gehofft hat, dass es nicht passiert.

Und das ist tatsächlich neu, dass diese inneren Konflikte des Angeklagten in der Urteilsfindung eine Rolle spielen? Solche Situationen sind doch eher die Regel als die Ausnahme.

Im Grunde werden immer die äußeren Umstände geprüft, und man kann es vielleicht so sagen: Je weniger „schäbig“ sich die angeklagte Person verhält, desto weniger gleichgültig ist ihr das Schicksal der anderen Person. Das Spannende ist aber, dass dies bundesweit der erste Fall ist, der so entschieden wurde. Bisher nahm man eben immer Vorsatz an.

Gerichte berücksichtigen zunehmend das Wissen zu Schutz durch Therapie

Noch ein anderer Fall deutet darauf hin, dass bei der HIV-Rechtsprechung etwas in Bewegung gerät. Das Landgericht München I hat hier einen Freispruch in der Berufung bestätigt, weil die Viruslast des Angeklagten unter der Nachweisgrenze war. Ist das auch neu?

Das ist nicht neu, aber hier manifestiert sich eine Entwicklung. Es gab bereits 2009 einen ersten Fall, der so entschieden wurde. Eine Reihe weiterer Fälle in solchen Konstellationen wurden bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt, und jetzt gab es eben diesen Freispruch in der Berufung, nachdem der Angeklagte schon in der ersten Instanz freigesprochen worden war. Die Gerichte berücksichtigen also zunehmend, dass man bei funktionierender HIV-Therapie und einer Viruslast unter der Nachweisgrenze auch ohne Kondom Sex haben kann, weil man nach menschlichem Ermessen dabei niemanden infizieren kann.

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass HIV-Positive, die „Schutz durch Therapie“ praktizieren, ohne ihre Partner über ihre Infektion zu informieren, im Unterschied zu jenen, die ein Kondom benutzen, bisher unter dem Damoklesschwert des Strafrechts stehen?

Ja, so ist es. Es gab sogar einmal eine Verurteilung, weil die Viruslast bei einer einzigen Messung um 12 Kopien über der Nachweisgrenze lag. Virologisch ist es völlig absurd, daraus eine Infektionswahrscheinlichkeit abzuleiten! Nach dem neuen Urteil sieht es nun so aus: Der Betreffende muss in medizinischer Behandlung sein und wenigstens laienhaft verstehen, dass er nicht ansteckend ist, regelmäßig seine HIV-Medikamente nehmen und den Therapieerfolg kontrollieren lassen. Wer über dieses Wissen verfügt, kann niemanden anstecken wollen. Anders ausgedrückt: Ich kann niemanden erschießen wollen, wenn ich weiß, dass ich nur Platzpatronen im Revolver habe.

Der Stand der Wissenschaft erreicht also allmählich die Justiz?

Man kann zumindest sagen: Menschen mit HIV, die dank HIV-Medikamenten unter der Nachweisgrenze sind und mit anderen Sex ohne Kondom haben, ohne sie über ihre Infektion aufzuklären, stehen heute rechtlich sehr viel sicherer da, als das noch vor wenigen Jahren der Fall war.

Die strafrechtliche Verfolgung von HIV-Übertragungen hat fatale Folgen

Sie haben zu Anfang gesagt, dass eine HIV-Übertragung strafbar ist, wenn man von seiner Infektion weiß. Das heißt doch, dass man sich aus juristischer Sicht besser gar nicht erst testen lässt. Ist das nicht verrückt?

Aus Sicht der Prävention – das sagen alle, bis hin zu den Vereinten Nationen – haben natürlich alle diese Verfahren eine fatale Wirkung. Wer sich aus Angst vor strafrechtlichen Folgen nicht testen lässt, kann auch keine HIV-Therapie machen, falls er infiziert ist, und riskiert damit nicht nur schwere Gesundheitsschäden, sondern bleibt auch infektiös. Andererseits weiß man, dass ein großer Teil der Ansteckungen passiert, wenn beide Partner nicht wissen, dass eine Infektion vorliegt.

Was wäre aus Sicht der Prävention wünschenswert?

Um es mal hart zu sagen: Wünschenswert wäre, die Strafbarkeit abzuschaffen. Das würde in aller Deutlichkeit klar machen, dass jeder für seine Gesundheit selbst verantwortlich ist und sich nicht auf staatliche Stellen verlassen kann. Die Strafbarkeit vermittelt ja den Eindruck, der Staat könnte die Menschen durch Strafverfolgung vor einer HIV-Infektion schützen, und das kann er natürlich mitnichten. Die Leute denken, es besteht ja eine Pflicht zur Aufklärung, oder sie fragen selbst nach. Aber was ist denn mit all jenen, die überhaupt nicht wissen, dass sie infiziert sind? Gäbe es die Strafbarkeit nicht mehr, wäre jedem klar: Die Verantwortung liegt zu 100 Prozent bei mir selbst!

Da gibt es nun ein Urteil aus dem Januar dieses Jahres, das in diese Richtung geht. Das Amtsgericht Tiergarten hat darin in Betracht gezogen, dass auch derjenige, der einer Gefahr ausgesetzt ist, eine Verantwortung dafür hat, sich zu schützen.

Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, und darauf hat das Gericht auch Wert gelegt. Trotzdem kann es eine Wirkung haben, weil Richter in Zukunft vielleicht doch eher die Umstände mit einbeziehen, die bisher immer ignoriert wurden. Der Fall war so: Zwei Männer lernen sich über ein Chatportal kennen, verabreden sich in einer schwulen Kneipe und haben am gleichen Abend noch Sex miteinander. Nach einer Woche wollen sie heiraten und ziehen wenig später zusammen. Die Aussagen, ab wann sie ohne Gummi miteinander geschlafen haben, gehen auseinander, aber beide haben übereinstimmend gesagt, dass sie nie über HIV oder auch nur einen HIV-Test gesprochen haben. In dem Verfahren sagten Sachverständige aus, dass in Berlin jeder achte Schwule mit HIV infiziert ist. Jeder weiß, dass man sich ohne Kondom mit HIV infizieren kann, und beide wussten, dass sie in einer Gruppe unterwegs sind, in der HIV weit verbreitet ist. Hinzu kam, dass derjenige, der sich durch die Infektion geschädigt sieht, einen HIV-Positiven in seinem engeren Freundeskreis hatte. Ihm war das Thema also bestens vertraut. Hier hat das Gericht nun gesagt: Wer sich angesichts dieser Fakten in einer Stadt wie Berlin in dieser Art und Weise auf einen Partner einlässt, ohne Fragen zu stellen und ohne selbst Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, der kann anschließend nicht behaupten, der andere habe die HIV-Infektion absichtlich oder fahrlässig verursacht und einem selbst sei nichts anzulasten. Wer sich so in ein Risiko begibt, der billigt auch, dass sich das Risiko verwirklicht.

Kann man mit Blick auf diese neuen Urteile sagen, dass wir in Sachen HIV und Strafbarkeit in eine neue Phase treten?

Nun, erst mal muss man zum letzten Urteil noch sagen, dass der Geschädigte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, man muss also abwarten, ob das Urteil hält. Spannend finde ich, dass sich das Berufungsgericht mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen muss, und die Richterin genießt wegen der Qualität ihrer Urteile hohes Ansehen. Allerdings bin ich bei diesem Fall nicht sehr optimistisch, denn der Bundesgerichtshof hat sich da in der Vergangenheit schon sehr eindeutig positioniert. In den Fällen, in denen es um die Viruslast geht, würde ich aber eindeutig sagen, dass hier eine neue Richtung eingeschlagen wird. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es in solchen Fällen nicht mehr zu einer Verurteilung kommt. Das wird sich durchsetzen.

Herr Hösl, vielen Dank für das Gespräch.

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