GESUNDHEITSVERSORGUNG

Selbstzufrieden und kaltschnäuzig

Von Gastbeitrag
Keine Einfahrt
Die medizinische Behandlung von Flüchtlingen verstößt gegen die Menschenrechte, rügt die UNO. Die Regierung gibt sich unbeeindruckt. Von Heike Haarhoff*

Ein plötzlicher schwerer Durchfall, eine Blinddarmentzündung, ein Beinbruch – wer akut erkrankt als Flüchtling in Deutschland, der hat Aussicht auf eine angemessene ärztliche Behandlung: Die medizinische Notfallversorgung ist nach dem Asylbewerberleistungsgesetz garantiert und wird vom Staat bezahlt. Doch anstatt einfach zum Arzt zu gehen, müssen Asylsuchende in den meisten Bundesländern bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden eine Behandlungsgenehmigung einholen.

Dramatischer ist es bei chronischen Krankheiten wie etwa Diabetes oder bei psychischen Leiden aufgrund von Folter oder anderer Traumata: Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts haben Asylbewerber mit derlei Erkrankungen keinerlei gesetzlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, wie sie allen anderen im Land nach dem Sozialgesetzbuch gewährt wird. Solange keine akuten Schmerzen da sind, müssen sie sehen, wie sie mit ihren Leiden klarkommen.

Nur im Ausnahmefall gewährt das Asylrecht die Bewilligung von Therapien chronischer Erkrankungen. Selbst die jüngsten Flüchtlingsdramen auf dem Mittelmeer haben an dieser Praxis nichts geändert. Die Bundesregierung sieht eine Ausweitung der Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge weiterhin „als nicht notwendig an“. Das geht aus der Kleinen Anfrage der Linksfraktion an die Regierung hervor, die der taz vorliegt.

Es gebe keinen Handlungsbedarf, „da die geltenden Regelungen (…) bereits derzeit eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten erlauben“, schreibt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundessozialministerium, Gabriele Lösekrug-Möller. Eine restriktive Auslegung des Gesetzes hätten einzig die Länder zu verantworten: „Zu Auslegungsfragen bzw. zur Anwendung (…) in einzelnen Leistungsfällen kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen, da die Länder das Asylbewerberleistungsgesetz als eigene Angelegenheit (…) ausführen.“

Manche sind gleicher als andere

Diese Einschätzung hält nicht nur die oppositionelle Linken-Abgeordnete Birgit Wöllert für „an Kaltschnäuzigkeit kaum zu überbieten“. Der Rechtswissenschaftler Markus Kaltenborn von der Ruhr-Universität Bochum, Experte für internationalen Menschenrechtsschutz und das Recht sozialer Sicherungssysteme, warnt: „Das Sonderregime, das die Regierung für Asylbewerber bereithält, ist unvereinbar mit dem Völkerrecht.“

Im Völkerrecht gebe es „einen menschenrechtlich begründeten Anspruch auf Gesundheitsleistungen – und ein Diskriminierungsverbot“. Ohne nachvollziehbaren Grund dürfen Menschen demnach nicht unterschiedlich behandelt werden, schon gar nicht aufgrund ihres Rechtsstatus oder ihrer Ausweispapiere. „Die Bundesregierung indes stellt sich auf den Standpunkt, man dürfe Menschen, die nur kurzfristig hier sind, anders behandeln als Menschen, die länger hier sind“, so Kaltenborn.

Dies sei ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte: „Wenn ein Mensch krank ist, muss er behandelt werden wie jeder andere Mensch auch.“ Aus „gleichheitsrechtlicher Perspektive“ sei es „kaum nachvollziehbar“, warum etwa Sozialhilfeberechtigten eine medizinische Versorgung im nahezu gleichen Umfang wie gesetzlich versicherten Patienten eröffnet werde, der Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedoch auf eine Notversorgung beschränkt bleibe. „Erkrankungsrisiken und medizinischer Behandlungsbedarf hängen selbstverständlich nicht vom aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Personen ab“, sagt Kaltenborn.

Zuletzt im Jahr 2011 hatte der zuständige UN-Ausschuss, der über die Einhaltung des völkerrechtlich bindenden „Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (WSK-Pakt) wacht, Deutschland für die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern gerügt, „dass diesem Personenkreis lediglich eine medizinische Notfallversorgung gewährt“ werde. Auch andere EU-Staaten wie Großbritannien, Frankreich, die Niederlande und Österreich wurden damals gescholten.

Eine Provokation

Doch die Bundesregierung gibt sich unbeeindruckt: „Der WSK-Pakt (…) enthält allerdings kein leistungsrechtliches Gleichstellungsgebot“, behauptet sie, und: „Insbesondere lässt sich aus dem WSK-Pakt kein generelles Verbot ableiten, für bestimmte Personengruppen ein besonderes Versorgungsrecht zu schaffen, sofern die verfassungs- und völkerrechtlich vorgegebenen sozialen Mindeststandards eingehalten werden.“

Und diese „existenznotwendigen Gesundheitsbedarfe“ seien „grundsätzlich hinreichend gewährleistet“. Seit dem 1. März müssten Asylbewerber in Deutschland zudem nicht mehr vier Jahre warten, um Zugang zu allen medizinischen Leistungen zu erhalten, sondern nur noch 15 Monate, rühmt sich die Regierung. Ganz freiwillig ist dieser Schritt nicht erfolgt: Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2014. An den sonstigen Regelungen zur medizinischen Versorgung änderte das zu Jahresanfang 2015 verabschiedete „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ indes nichts – trotz vielfacher Kritik.

Immerhin will die Regierung nach eigenen Angaben auf die Kritik des WSK-Ausschusses von 2011 „im nächsten Staatenbericht eingehen, dieser ist 2016 fällig“. Für die Linkenpolitikerin Wöllert eine Provokation. „Wer im Inland fortgesetzt die Einhaltung international bindender Standards sozialer Menschenrechte verweigert, sollte auf internationalem Parkett bei der Forderung der Einhaltung der Menschenrechte den Ball besser flachhalten“, findet sie.

Weniger Bürokratie

Mit ihrer Forderung, das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen und Flüchtlinge in die diversen Leistungssysteme des Sozialgesetzbuchs einzugliedern – was auch deren Gesundheitsversorgung verbessert hätte –, konnten sich die Oppositionsfraktionen von Grünen und Linken im vergangenen Herbst in der Debatte über den Asylkompromiss nicht durchsetzen. Allerdings sagte der Bund damals zu, den Ländern und Kommunen insgesamt eine Milliarde Euro für 2015 und 2016 zur Verfügung zu stellen – als Ausgleich für Mehrbelastungen bei der Aufnahme und Versorgung von Asylbewerbern.

Vereinbart wurde auch, dass Bund und Länder gemeinsam prüfen sollten, wie interessierte Bundesländer eine Gesundheitskarte für Asylbewerber einführen könnten. Das Ziel dahinter: den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu entbürokratisieren, denn die zeitaufwändige Genehmigung eines Arztbesuchs durch die Behörden entfiele.

Bremen und Hamburg praktizieren bereits seit einigen Jahren ein solches Modell. Die Bundesregierung indes sieht keine Eile, eine flächendeckende Einführung voranzutreiben. Sie habe die Bundesländer um Stellungnahme gebeten; am 26. Februar habe es eine Bund-Länder-Besprechung gegeben. Seither würden die Notwendigkeit der Gesundheitskarte und mögliche rechtliche Regelungen geprüft: „Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.“

 

* Heike Haarhoff ist Redakteurin im Inlands- und im Rechercheressort der taz. Ihr Text erschien zuerst in der taz vom 11.05.2015. Wir danken der Autorin und der taz herzlich für die Genehmigung zur Zweitveröffentlichung. In derselben Ausgabe findet sich auch ein lesenswerter Kommentar von Christian Jakob.

 

Weitere Informationen:

Text der Kleinen Anfrage vom 07.04.2015 (Bundestagsdrucksache 18/4566)

Antwort der Bundesregierung vom 27.04.2015 (Bundestagsdrucksache 18/4758)

 

 

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