Datenschutz

Ungewolltes HIV-Outing beim Arbeitgeber: Datenschutz ist Diskriminierungsschutz

Von Stephan Kolbe
Outing am Arbeitsplatz

Gesundheitsbezogene Daten wie der HIV-Status sind besonders geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung weitergegeben werden. Das dachte auch Frank W. – bis sein Arbeitgeber per Fax von seiner HIV-Infektion erfuhr.

Frank W. und sein Lebenspartner sind HIV-positiv, seit Jahren schon. „Mit meiner HIV-Erkrankung habe ich nie ein Problem gehabt“, sagt er.

Wohl aber mit dem, was ihnen im April 2018 widerfahren ist. Da schickte das Amtsgericht Paderborn einen Beschluss an ihren gemeinsamen Arbeitgeber, der den positiven HIV-Status der beiden Männer enthielt.

HIV-Outing macht im Betrieb die Runde

Schnell machte das die Runde im ganzen Betrieb, in dem nur etwa 25 Leute arbeiten.

„Ich war fassungslos darüber. Denn natürlich möchte ich selbst entscheiden, wem ich von meiner HIV-Erkrankung erzähle“, so Frank W. weiter. „Meinen Arbeitgeber oder meine Kollegen geht das einfach nichts an.“

„Meinen Arbeitgeber oder meine Kollegen geht das einfach nichts an“

Was war passiert?

Frank W. und sein Partner sind in der Privatinsolvenz. Das heißt, Teile ihres Gehalts werden direkt beim Arbeitgeber einbehalten, um es den Gläubiger_innen zukommen zu lassen.

So hat es das Amtsgericht Paderborn im Rahmen eines üblichen Zwangsvollstreckungsverfahrens beschlossen.

Information des Arbeitgebers wegen Privatinsolvenz

Im September 2017 beantragen die beiden Männer einen Mehrbedarf für sich bei Gericht. Anders gesagt: Es soll etwas weniger gepfändet werden, damit mehr Geld im Portmonee bleibt. Aufgrund ihrer HIV-Infektion – beide sind zudem wegen weiterer Erkrankungen als Schwerbehinderte anerkannt – hätten sie regelmäßig zusätzliche Kosten für Medikamente, besondere Lebensmittel und Hygieneartikel.

Ein solcher Antrag ist nichts Ungewöhnliches. Nach der Zivilprozessordnung kann der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens reduziert werden, wenn „besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen“ dies erfordern (§ 850f ZPO).

„Im Betrieb war die Hölle los“

Außergewöhnlich ist auch nicht, dass das Gericht seinen Beschluss an den Arbeitgeber schickt, der ja den zu pfändenden Teil des Gehalts abführen muss. Im Gegenteil: Als Mitwirkender im Verfahren muss der Arbeitgeber informiert werden.

Dass aber intimste Gesundheitsinformationen wie der HIV-Status per Brief und, wie sie sagen, zudem noch als Fax und damit potenziell für jeden einsehbar übermittelt werden, macht Frank W. und seinen Partner fassungslos. Denn die beiden Männer waren im Unternehmen nicht als positiv geoutet.

Als der Gerichtsbeschluss beim Arbeitgeber ankommt, ist Frank W. gerade in der Reha. „Mein Mann rief mich an, dass bei uns im Betrieb die Hölle los ist“, erinnert er sich. „Auch wenn niemand das Wort HIV in den Mund genommen hat, war ganz klar, dass es jeder wusste.“

Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verletzung von Privatgeheimnissen

Das Erlebte wollen die beiden nicht auf sich beruhen lassen. Sie reichen eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Strafanzeige wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen gegen den Rechtspfleger ein, der den Beschluss verfasst und versandt hat.

„Es geht uns nicht um eine Abrechnung mit dem Gericht“, stellt Frank W. klar. „Wir fühlen uns einfach nur diskriminiert.“

Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird allerdings zurückgewiesen: Da der Gerichtsbeschluss auch den Arbeitgeber betreffe und zum Handeln zwinge, müsse ihm die komplette Begründung zugestellt werden.

Fax oder nicht Fax? Das ist hier die Frage

Zwar äußert das Gericht sein Bedauern über den Vorgang, reicht jedoch die Verantwortung weiter: Es sei bedauerlich, dass das Schreiben im Unternehmen die Runde gemacht habe, allerdings handle es sich um ein Thema, das den Arbeitgeber betreffe. Ein Fax habe es nicht gegeben, es liege keine Versandnachricht in den Unterlagen vor.

Es geht auch anders: „Chronische Erkrankung“ statt „HIV-Infektion“

Auch die Strafanzeige verläuft erfolglos: Die Einleitung von Ermittlungen komme nicht in Betracht, da keine verfolgbare Straftat zu erkennen sei.

Frank W. will das nicht akzeptieren und lässt sich – mit finanzieller Hilfe der Deutschen AIDS-Stiftung – anwaltlich beraten.

Doch auch hier fällt der Befund ernüchternd aus: Das Vorgehen des Rechtspflegers sei zwar zu beanstanden, die juristischen Möglichkeiten seien aber ausgeschöpft.

Eine Rechtslücke also? Dass es tatsächlich anders geht, zeigt ein Folgebeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom September 2018. Darin ist nur noch von einer „chronischen Erkrankung“ bei Frank W. die Rede.

Mehr zum Thema:

Ungewolltes Outing per Fax – Neue Westfälische, 09.01.2019

Amtsgericht Paderborn bedauert HIV-Outing – Lippische Landeszeitung, 15.01.2019

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