Diskriminierung

HIV-Stigma über den Tod hinaus

Von Axel Schock

Im Zuge der Coronapandemie wurde in Bayern die Bestattungsverordnung geändert – mit fatalen Folgen auch für die Beisetzung von Menschen, die mit HIV oder Hepatitis lebten.

Nur ein knappes Jahr war Frank Krüger* nach seiner Krebsdiagnose im Februar 2017 geblieben. Nach der Entfernung des Tumors in der Lunge schien der HIV-positive 50-Jährige sich zwar auf dem Weg der Besserung zu befinden, doch der Krebs hatte bereits gestreut.

Das Palliativ-Team, das Krüger in seinen letzten Lebensmonaten zu Hause versorgte, füllte auch die Todesbescheinigung aus und kreuzte dort wohlmeinend das Feld „Infektionsgefahr“ an – obwohl HIV im Alltag überhaupt nicht übertragbar ist und die HIV-Medikamente von Frank Krüger zudem die Virenvermehrung unterdrückten, sodass HIV selbst beim Sex ohne Kondom nicht hätte übertragen werden können.

Entwürdigende Behandlung wegen HIV

Das Kreuz auf dem Formular aber hatte weitreichende Folgen. Denn nun griff Paragraf 7 der Bayrischen Bestattungsverordnung: Der Leichensack wurde entsprechend gekennzeichnet, der Leichnam durfte nicht gewaschen, frisiert oder umgekleidet werden, sondern wurde umgehend eingeäschert. Eine offene Aufbahrung, wie es sich der Verstorbene und seine Familie gewünscht hatten, wurde untersagt.

Der Leichnam durfte nicht gewaschen, frisiert oder umgekleidet werden, sondern wurde umgehend eingeäschert

Man vermag sich nur schwer vorzustellen, wie traumatisierend und verletzend diese Missachtung des letzten Wunsches und die entwürdigende Behandlung des Verstorbenen auf die An- und Zugehörigen gewirkt haben muss.

Möglich war diese behördliche Fehlentscheidung aufgrund einer Lücke in der Bayrischen Bestattungsverordnung. Denn dort wurde im Paragrafen 7 („Schutzmaßnahmen“) nicht weitergehend definiert, welche Erkrankungen einen Leichnam zu einer „Infektionsgefahr“ machen.

Der Gesetzgeber holte das 2021 im Zuge der Corona-Pandemie nach. „In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die Vorgaben … nicht differenziert genug an die Gefährdungspotenziale ansteckender Krankheiten angepasst waren,“ erklärte eine Ministeriumssprecherin auf DAH-Anfrage. „Infolge dessen konnten sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung und Durchführungen von Bestattungen ergeben“. So weit, so richtig.

Eine Neuregelung, die alles noch schlimmer macht

Aber statt die Verordnung besser, das heißt wissenschaftlich klarer zu machen, wurde alles nur noch schlimmer. Denn als in der im März 2021 in Kraft getretenen Verordnung erstmals definiert wurde, welche übertragbaren Krankheiten aus einem Leichnam eine „infektiöse Leiche“ machen, tauchten neben Cholera, Covid-19, Typhus, Diphtherie oder offener Tuberkulose plötzlich auch HIV, Hepatitis B und C in dieser Liste auf.

Entsprechende Leichen sind demnach „unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch … einzuhüllen und einzusargen“, der Sarg ist „deutlich mit dem Vermerk ‚Infektiös‘ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden“. Lediglich in Einzelfällen kann das Gesundheitsamt gestatten, dass auf diese stigmatisierende Beschriftung verzichtet wird.

Weder durch Verstorbene mit HIV noch mit chronischer Hepatitis B oder C besteht eine Übertragungsgefahr

Bereits 2018 kamen Josef Eberle und Oliver T. Keppler für das Nationale Referenzzentrum für Retroviren in einer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass „durch Verstorbene weder mit einer HIV-Infektion noch z.B. mit einer chronischen HBV- oder HCV-Infektion eine Gefahr der Übertragung beim Umgang mit der Leiche“ bestehe.

Nach Eintritt des Todes, erläutert Prof. Dr. med. Matthias Graw, Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, komme es sehr schnell zur Zersetzung des Blutes und zu einem raschen Abfall der Sauerstoff- und Nährstoffkonzentration und damit zu einer Abnahme der Stoffwechselleistung auch der virusinfizierten Zellen. So nehme auch die Viruslast im Körper rasch ab.

So überrascht es nicht, dass es bislang weltweit keine Berichte über HIV-Übertragungen von Leichnamen auf Bestattungspersonal gibt. Lediglich bei Obduktionen bestehe ein HIV-Infektionsrisiko, so Graw, wenn auch nur theoretisch. Nämlich dann, wenn sich Patholog*innen mit ihren Stich- und Schnittwerkzeugen verletzen und in die Wunde eine infektionsrelevante Menge Körperflüssigkeiten der toten Person einbringen.

Falls diese Situation tatsächlich auftreten sollte, steht den Patholog*innen allerdings die sogenannte Post-Expositions-Prophylaxe (PEP) zur Verfügung, eine vierwöchige Behandlung mit HIV-Medikamenten, die HIV-Infektionen in solchen Fällen fast immer verhindern.

Die Bayrische Landesregierung hat diese wissenschaftlichen Fakten offenbar nicht zur Kenntnis genommen – oder die Neufassung der Bestattungsverordnung wider besseres Wissen formuliert und erlassen.

Wissenschaftlich unhaltbar und juristisch fragwürdig

„Kein anderes Bundesland hat eine vergleichbare Regelung, wie mit sogenannten Infektionsleichen umzugehen ist, erklärt Prof. Dr. Torsten F. Barthel, führender Experte in Sachen Friedhofs- und Bestattungsrecht, hält die bayrische Regelung zudem für juristisch fragwürdig.

„Solche Verordnungen stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit“, erklärt Barthel im Gespräch mit der DAH-Redaktion. Dies bedeutet: Die Maßnahme muss erforderlich, geeignet und angemessen sein. „Wenn es aber gar kein Übertragungsrisiko für die Bestatter*innen oder die Trauergemeinde gibt, dann ist diese Regelung schon mal nicht erforderlich und damit formal gesehen rechtswidrig.“

Ohne Übertragungsrisiko ist die Regelung nicht erforderlich und formal gesehen rechtswidrig

Ein weiteres Problem: Allein der „Verdacht“ auf eine infektiöse Krankheit reicht aus, um auf dem Formular „Infektionsgefahr“ anzukreuzen. Da Menschen mit HIV aber grundsätzlich keine Infektionsgefahr für Bestatter*innen oder Trauernde darstellen, war zumindest in diesem Fall keine „Infektionsgefahr“ gegeben.

Ob von Verstorbenen eine besondere Infektionsgefahr ausgeht, müssten die Ärzt*innen der Leichenschau „in einer Einzelfallentscheidung anhand der aktuellen infektiologischen Erkenntnisse zu treffen“, teilte die Sprecherin des Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit.

Faktisch müssten deshalb die Leichenbeschauer*innen – das können je nach Situation Notärzt*innen oder diensthabende Krankenhausärzt*innen sein – sich informieren, ob zum Beispiel die HIV-Menge im Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von Verstorbenen hoch genug war, damit eine Ansteckung möglich wäre oder ob eine Hepatitis-Erkrankung ausgeheilt war.

Die Praxis aber sehe meist anders aus, erklärt Professor Barthel: „Die Leichenschau ist ein Massengeschäft und wird meist sehr oberflächlich vorgenommen.“ Zudem liegen bei solchen Situationen oft weder die Krankenakte oder medizinische Befunde vor.

Es besteht also die realistische Gefahr, dass selbst in solchen, für das Ministerium unbedenklichen Fällen ein Kreuz bei „Infektionsgefahr“ gesetzt wird – mit all den Folgen für die Totenfürsorge.

Eine neuerliche Bearbeitung ist notwendig

Wie viele Verstorbene seit März 2021 als „infektiöse Leichen“ beigesetzt wurden, ist nicht bekannt. Das Staatsministerium führt dazu keine Statistik. Den bayrischen Aidshilfen, die im Rahmen der Recherche angefragt wurden, waren keine derartigen Fälle bekannt.

Dass eine neuerliche Bearbeitung der Verordnung notwendig ist, steht jedoch außer Frage. Veranlassen kann dies der bayrische Landtag oder das Ministerium selbst.

*Name geändert

1 Kommentare

Marcel Dams 16. September 2022 10:10

Danke für diesen Artikel! Mir war diese Regelung gar nicht klar und das Ausmaß ist erschreckend unmenschlich. Hoffentlich kommt es zu einer Überarbeitung der Verordnung!

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