Asylpolitik

Aus der Psychiatrie in den Abschiebeflieger

Von Ulrike Wagener
Krankenhausflur
Symbolbild

Imad* wurde trotz akuter Suizidalität abgeschoben – in ein Land, in dem er seit 15 Jahren nicht mehr war. Eine neue Meldestelle dokumentiert Abschiebungen aus stationärer Behandlung.

Von Ulrike Wagener

„Ich weiß nicht, wie es weitergehen soll“, sagt Imad* am Telefon. Im Hintergrund ist das Zwitschern eines Vogels zu hören. Der 29-jährige Jeside wurde am 18. Januar 2024 von Garmisch-Partenkirchen in den Irak abgeschoben. Ich spreche mit ihm vermittelt über seine langjährige Freundin Anna, die ihm nachgereist ist.

Zur Zeit seiner Abschiebung befand sich Imad wegen Suizidgefahr in der Psychiatrie und war auf Medikamente angewiesen. „Wir vermuten, dass die Klinik informiert war“, sagt Anna. Denn am Tag, bevor die Polizei ihn abholen kam, sei er von einem Mehrbett- in ein Einzelzimmer verlegt worden.

Krankenhäuser müssen geschützte Räume sein.

Ernst-Ludwig Iskenius (IPPNW)

„Krankenhäuser müssen geschützte Räume sein“, davon ist Ernst-Ludwig Iskenius von der Organisation IPPNW, den Internationalen Ärzt*innen für die Verhütung des Atomkrieges / Ärzt*innen in sozialer Verantwortung, überzeugt. Er hat das Zentrum für traumatisierte Geflüchtete in Villingen-Schwenningen aufgebaut und 15 Jahre in dem Bereich gearbeitet.

Abschiebungen aus stationärer Behandlung sind stets unverhältnismäßig

Der Deutsche Ärztetag bekräftigte zuletzt 2017, dass stationär behandlungsbedürftige Flüchtlinge nicht reisefähig sind und dementsprechend nicht abgeschoben werden dürfen. Und auch das Institut für Menschenrechte kam in einer Studie von 2021 zu dem Schluss, dass eine Abschiebung aus der stationären Behandlung stets unverhältnismäßig sei. Trotzdem kommt das immer wieder vor – und die Ausländerbehörden und die Polizei bewegen sich damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Nur in Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gibt es Erlasse, die Abschiebungen aus Krankenhäusern verbieten oder zumindest einschränken.

„Die Behörden nehmen einen Suizidversuch oft nicht ernst. Sie behaupten, die Person wolle damit nur die Abschiebung verhindern“, sagt Iskenius. Für ihn ist das ein Systemfehler: „Oft wird eine Traumatisierung von Geflüchteten gar nicht offiziell festgestellt und bleibt unbehandelt. In einer Abschiebesituation bricht das dann auf“, erklärt er. IPPNW fordert ein bundesweites Verbot von Abschiebungen aus dem Krankenhaus. Ein derartiges Gesetz sei jedoch nicht geplant, heißt es seitens des Bundesinnenministeriums.

Die Länder erheben nur vereinzelt Zahlen über Abschiebungen aus stationärer Behandlung. Darum hat IPPNW im Dezember vergangenen Jahres mit „Behandeln statt verwalten“ die erste bundesweite Meldestelle eingerichtet. Fünf Fälle wurden seitdem von Monitoringstellen und Einzelpersonen dort gemeldet. Imad ist einer von ihnen.

Wie er seien es oft Menschen mit psychischen Erkrankungen und Traumata in Duldung, die von einer Abschiebung aus dem Krankenhaus betroffen seien, sagt Iskenius. Aus seiner Sicht ist die Abschiebung ein schwerer Eingriff in die medizinische Behandlung. „Bei Vorgeschädigten kann das zu schweren Retraumatisierungen führen“, sagt Iskenius.

Abschiebungen von Jesid*innen nehmen zu

Imad lebte seit seinem 15. Lebensjahr in Deutschland. Er hat 2008 den Irak verlassen, sein Vater war im Irak-Krieg für US-amerikanisches und deutsches Militär tätig, die Familie erhielt Morddrohungen, so erzählt es Anna.

Genau einen Tag nach seiner Abschiebung jährte sich der Tag, an dem die Bundesregierung den Genozid an den Jesid*innen durch den IS anerkannt hatte. Noch im März vergangenen Jahres hieß es seitens der Bundesregierung, es sei für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak „ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht zumutbar, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren“. Doch Abschiebungen von Jesid*innen neben schon seit 2017 zu, die Schutzquote liegt bei rund 50 Prozent. 2023 wurden laut Bundesinnenministerium 135 Menschen in den Irak abgeschoben, wie viele Jesid*innen darunter waren, sei unbekannt.

Laut dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, dessen Ausländerbehörde Imad zugeordnet war,  wurden zu Imad zwei Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgeschlossen, ohne dass ihm ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Ausweisungsverfügung sei wegen einer schweren Straftat erlassen worden. Deshalb sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen gewesen.

Für Imad ist das unverständlich, die Straftat liegt rund acht Jahre zurück, seit fünf Jahren ist er in Garmisch-Partenkirchen geduldet. Zuletzt hatte er eine Ausbildung zum Friseur abgeschlossen. Doch erst wenige Monate vor seiner Abschiebung habe er eine Arbeitserlaubnis erhalten. Eine Arbeit zu finden sei schwer, erzählt Anna. Imad habe seit langem psychische Probleme gehabt und mehrere Suizidversuche unternommen, mehrmals sei er für drei bis vier Wochen stationär aufgenommen worden. Sein Psychiater hatte aus gesundheitlichen Gründen den Umzug zu seiner Familie in München empfohlen, wegen der Residenzpflicht brauchte Imad dafür eine behördliche Erlaubnis.

Nachweispflicht für Abschiebungshindernis liegt bei den Schutzsuchenden

Für psychisch Kranke ist es kaum noch möglich, ein krankheitsbezogenes Abschiebungshindernis nachzuweisen.

Sarah Lincoln (Gesellschaft für Freiheitsrechte)

Am 3. Januar sei er dann nachts bei seiner Verlobten von der Polizei festgenommen worden, er habe eine Nacht in Haft verbracht. Danach hätte er in ein Abschiebegefängnis überführt werden sollen. Doch das Amtsgericht hob den Haftbefehl am nächsten Tag auf, weil es die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Imads für „nicht unplausibel“ hielt. Der Beschluss liegt magazin.hiv vor. Der Richter regte an, ein behördliches Gesundheitsgutachten anfertigen zu lassen, um ein Abschiebehindernis zu klären.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen folgte dieser Empfehlung jedoch nicht und forderte Imad auf, sich selbst darum zu kümmern. „Die Nachweispflicht der Reiseunfähigkeit liegt bei der Person. Sofern diese nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen wird, ist immer von einer Reisefähigkeit auszugehen und eine Abschiebung ist möglich“, lässt das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mitteilen. So ist es im Aufenthaltsgesetz festgeschrieben (§ 60 Absatz 2c). Im Fall von Imad seien die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geeignet gewesen, „die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit anzuzweifeln“, so das Landratsamt weiter. Und: Man habe sich die Reisefähigkeit ärztlich bestätigen lassen.

„In den letzten Jahren hat die Bundesregierung die Anforderungen zum Nachweis einer Erkrankung derart verschärft, dass es insbesondere für psychisch Kranke kaum noch möglich ist, ein krankheitsbezogenes Abschiebungshindernis nachzuweisen“, kritisiert Sarah Lincoln von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Sie setzt sich dafür ein, die Nachweispflicht auf die Behörden zu verlagern. „Wenn eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht, bei psychisch Erkrankten beispielsweise bei einer akuten Suizidgefahr, darf die Verantwortung für die Nachweise nicht bei den Betroffenen liegen“, sagt Lincoln. Die aktuelle Regelung hält sie für verfassungswidrig.

Anna schildert, wie schwer es für Imad war, seinen gesundheitlichen Zustand nachzuweisen. Aufgrund der nächtlichen Festnahme durch die Polizei und die Zeit in der Zelle habe sich sein Zustand verschlechtert, Panikattacken und Suizidgedanken hätten zugenommen. Seinen Psychiater habe er nicht erreichen können. Am 15. Januar ließ er sich in die Psychiatrie einweisen.

Für die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BafF) ist allein die stationäre Behandlung ein Anhaltspunkt: „Um derart psychisch belastet zu sein, dass eine ambulante Versorgung nicht mehr greifen kann, haben Menschen in der Regel bereits mehrere größere psychische Krisen, darunter auch schwere traumatische Erfahrungen, durchleben müssen“, heißt es auf der Website.

Der Eilantrag scheiterte

Ich bin krank, mein Vater in München ist krank. Ich möchte einfach nur bei meiner Familie sein.

Imad

Drei Tage nach der Einweisung wurde Imad in der Psychiatrie von der Polizei festgenommen und zum Leipziger Flughafen gebracht. Erst eineinhalb Stunden vor dem Flug sei ihm gestattet worden, zu telefonieren. Ein dann gestellter Eilantrag scheiterte, weil er zu dem Zeitpunkt schon im Flugzeug saß, erzählt Anna.

Der Gesundheitszustand ihres Freundes sei schlecht: „Er hat Entzugserscheinungen, kann nicht schlafen, isoliert sich und verlässt aus Angst nicht das Haus“, sagt Anna. Nachts habe er Angst, dass er wieder abgeholt werde. Sie sei ihm nachgereist, um ihm seine Papiere und Geld zu bringen, Medikamente kann sie nicht so einfach mitführen. Die Polizei habe ihn ohne gültige Ausweispapiere, Geld und Medikamente abgeschoben.

Das alles liege nicht in der Verantwortung der Behörde, heißt es aus Garmisch-Partenkirchen. Am Flughafen in Bagdad sei er behördlich registriert worden, medizinisches Personal sei – anders als es die deutsche Ausländerbehörde sagt – nicht vor Ort gewesen. Ohne die Hilfe seiner Familie und seiner Freundin wäre Imad jetzt krank, ohne Geld, Papiere und Medikamente in einer fremden Stadt, in einem Land, in dem er seit 15 Jahren nicht mehr war. „Ich bin krank, mein Vater in München ist krank. Ich möchte einfach nur bei meiner Familie sein“, sagt Imad.

Informationen für Krankenhauspersonal

Ärzte haben im Krankenhaus das Hausrecht.

Ernst-Ludwig Iskenius (IPPNW)

Iskenius fürchtet, dass es durch das verschärfte Abschiebegesetz noch vermehrt zu Abschiebungen von kranken Menschen kommen könnte. Ihm liegt deshalb viel daran, das medizinische Personal zu informieren und zu ermutigen, sich gegenüber Behörden, Amtspersonen und Polizei für das Wohl der Patient*innen einzusetzen. Auf der Website der Meldestelle finden sich Handreichungen dazu.

 „Ärzte haben im Krankenhaus das Hausrecht. Wenn die Polizei keinen Durchsuchungsbeschluss hat, darf sie das Krankenzimmer nicht einfach betreten“, sagt Iskenius. Außerdem unterliegen Ärzt*innen der Schweigepflicht und könnten daher die Auskunft verweigern. Eine weitere Möglichkeit sei, zu prüfen, ob akut ein „krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis“ vorliegt. Für diesen Fall dürfe die Abschiebungsanordnung nicht vollzogen werden.

*Name geändert

Wenn du Suizidgedanken hast, dann sprich darüber. Hilfe bietet z. B. die TelefonSeelsorge. Sie ist anonym, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar, unter 0800/111 0 111 sowie 0800/111 0 222 und auch per E-Mail oder Chat.

Lest auch die Meldung auf unserer Webseite „Meldestelle für Abschiebungen aus dem Krankenhaus eingerichtet“ vom 14. Dezember 2023.

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